Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 22.09.1983 – 4 StR 552/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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22.9. BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 552/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Carl-Stefan R Emm zus Mei,

geboren am EEEEED 193. in Demmp.Kreis Wei, zur Zeit in Haft,

wegen Untreue u.a.

070 09

H

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Mai 1983 insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung hat es u.a. mildernd berücksichtigt, daß .der Angeklagte rund drei Monate Auslieferungshaft in Paraguay verbüßt hat.

Die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung auf die Strafe brauchte in der Urteilsformel nicht ausdrücklich festgestellt zu werden; sie ergibt sich aus dem Gesetz (§ 51 Abs. 3 Satz 2 i. Verb. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erforderlich ist aber die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Urteilsspruch (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB); die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß die Strafkammer sich ihrer Verpflichtung bewußt war, den Anrechnungs-

maßstab nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Januar 1980 - 3 StR 499/79 - bei Holtz MDR 1980, 454; BGH StrafVert. 1982, 72; NStZ 1982, 326; BGH, Beschluß vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83)

Im angefochtenen Urteil fehlt ein Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab hinsichtlich der vom Angeklagten in Paraguay erlittenen Auslieferungshaft. Es muß daher insow aufgehoben werden. Einer Aufhebung des Strafausspruchs im übrigen bedarf es dagegen nicht; das Landgericht hat bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte in Paraguay Auslieferungshaft erlitten hat (vgl. Beh Beschluß vom 30. November 1982 - 5 StR 760/82 - und BGH StrafVert. 1982, 72).

Im übrigen ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Salger Hürxthal Ruß Goydke Jähnke