Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 03.02.1981 – 5 StR 474/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 474/81 IL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Kapitän Karl HE aus zw. dort geboren am EB 1351,
2. den Steuermann Wolfgang V (EB aus DON
’ geboren am EB 139.0 in Beg,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- 2 - „2
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6.0ktober 1981 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten MB wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3.Februar 1981 in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten HER una VE mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Urteilsspruch wird dahin berichtigt, daß die Angeklagten HB und VB der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten HP zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Die Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Der Senat hat jedoch die Urteilsformel berichtigt, weil diese erkennen lassen muß, welches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Angeklagten begangen haben.
2. Die Strafaussprüche haben keinen Bestand. Beide Angeklagte sind wegen derselben Tat in den Vereinigten Staaten von Amerika festgenommen und zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sie haben dort einen Teil ihrer Strafen verbüßt und sich danach in Abschiebehaft befunden.
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Die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung wird nach § 51 Abs.3 und Abs.1 StGB auf die erkannte Strafe angerechnet. Hierbei hat der Tatrichter den Maßstab nach seinem Ermessen zu bestimmen (§ 51 Abs.4 Satz 2 StGB). Es bedarf daher eines ausdrücklichen Ausspruches im Urteil. Die nachträgliche Ergänzung des Urteils ist ausgeschlossen.
Das Landgericht hat über die Anrechnung nicht entschieden. Dieser Fehler führt hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, daß die näheren Umstände der Freiheitsentziehung und deren Folgen sich auch auf die Strafzumessung auswirken können.
Die Entscheidung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den Angeklagten VE, der selbst keine Revision eingelegt hat.
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel