Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 04.03.1980 – 5 StR 14/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 14/80 B/A

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

l. den Schlosser Rudolf K aus N geboren am u 1948 in a — zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Hermann K e

aus N » geboren am GEREEEEED 1949 in HH Fre — zur Zeit in Untersuchungshaft, '

wegen Diebstahls

ort

Ber 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.März 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (BEN

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEE

EA

als Verteidigerin für den Angeklagten Ki,

Rechtsanwalt ii

als Verteidiger für den Angeklagten Kegi#,

Justizamtsinspektor END

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten KM

und Ke@ wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14.September 1979, soweit es diese Angeklagten betrifft,

in sämtlichen Rechtsfolgeaussprüchen mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an

eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen, die auch über die Kosten der

Rechtsmittel zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

rn H

Gründe§

Während die Schuldsprüche rechtlicher Nachprüfung standhalten, haben die Strafen keinen Bestand. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteilsgehen nicht darauf ein, daß zwischen den Taten und ihrer Aburteilung mehr als vier Jahre verstrichen sind. Es ist nicht ersichtlich, daß es die Angeklagten waren, die das Verfahren verzögert haben. Während der langen Verfahrensdauer waren die Angeklagten überwiegend in Freiheit. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten während dieser Zeit Straftaten begangen haben. Unter diesen ‚Umständen durften die Urteilsgründe über den Zeitablauf zwischen den Taten und ihrer Aburteilung bei der Strafzumessung nicht hinweggehen.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel