Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 04.03.1980 – 5 StR 14/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 14/80 B/A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
l. den Schlosser Rudolf K aus N geboren am u 1948 in a — zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Hermann K e
aus N » geboren am GEREEEEED 1949 in HH Fre — zur Zeit in Untersuchungshaft, '
wegen Diebstahls
ort
Ber 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.März 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (BEN
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EEE
EA
als Verteidigerin für den Angeklagten Ki,
Rechtsanwalt ii
als Verteidiger für den Angeklagten Kegi#,
Justizamtsinspektor END
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten KM
und Ke@ wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14.September 1979, soweit es diese Angeklagten betrifft,
in sämtlichen Rechtsfolgeaussprüchen mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an
eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen, die auch über die Kosten der
Rechtsmittel zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
rn H
Gründe§
Während die Schuldsprüche rechtlicher Nachprüfung standhalten, haben die Strafen keinen Bestand. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteilsgehen nicht darauf ein, daß zwischen den Taten und ihrer Aburteilung mehr als vier Jahre verstrichen sind. Es ist nicht ersichtlich, daß es die Angeklagten waren, die das Verfahren verzögert haben. Während der langen Verfahrensdauer waren die Angeklagten überwiegend in Freiheit. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten während dieser Zeit Straftaten begangen haben. Unter diesen ‚Umständen durften die Urteilsgründe über den Zeitablauf zwischen den Taten und ihrer Aburteilung bei der Strafzumessung nicht hinweggehen.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel