Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 23.11.1982 – 1 StR 690/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FGG BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_690/82 URTEIL 23:
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Rainer Di zus HE geboren am ER GEBE 194: in CU,
wegen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts Traunstein vom
15. April 1982 dahin geändert, daß die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung entfällt.
Die Kosten der Revision trägt der Beschuldigte.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel nach 8 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Die wirksam (BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165; 29, 359, 364; BGH VRS 18, 347, 348) auf den Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zum Wegfall der Aussetzung.
Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß das Landgericht zu geringe Anforderungen an die von § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte Prognose gestellt hat. Das angefochtene Urteil geht von der Überzeugung aus, der Zweck der Unterbringung könne auch durch eine Aussetzung erreicht werden, weil der Beschuldigte sich "spontan und ernsthaft" zu einer unverzüglichen freiwilligen und von ihm selbst zu finanzierenden stationären Alkoholentziehungs-Behandlung mit begleitender Psychotherapie in einem bestimmten Krankenhaus in Hamburg bereit erklärt habe und die Erfolgschancen bei einer freiwilligen Therapie günstiger seien. Diese Erwägungen reichen nicht aus, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen.
Der bloße - wenn auch ermsthafte - Wille zur Umkehr vermag die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr nicht wesentlich herabzumindern. Hinzukommen müssen Umstände,
die eine Gewähr für die Dauerhaftigkeit und Realisierbarkeit dieses Willens bieten. An solchen Umständen fehlt es nach den Urteilsfeststellungen; Der Beschuldigte
ist ein halt- und willensschwacher Psychopath, dessen "spontane" Therapiebereitschaft auf den während seiner einstweiligen Unterbringung im vorliegenden Verfahren gewonnenen Eindrücken beruht- dem Erschrecken über die hoffnungslose Lage seiner Mitpatienten und der Erkenntnis, "für ein derartiges Leben" nicht "reif" zu sein. Ein früherer freiwilliger Entziehungsversuch von nur einmonatiger Dauer war ohne Erfolg. Alle diese Umstände lassen die Aussichten für eine Fortdauer des Behandlungswillens in Freiheit auch unter Berücksichtigung der bei einer Aussetzung nach § 67 b Abs. 2 StGB eintretenden Führungsaufsicht gering erscheinen. Hinzu kommt, daß
die Realisierbarkeit der Vorstellungen des Beschuldigten sehr zweifelhaft ist. Eine Stellungnahme des von
ihm in Aussicht genommenen Krankenhauses in Hamburg liegt nicht vor, so daß weder von der Aufnahmebereitschaft des Krankenhauses noch von einem alsbaldigen Beginn der stationären Behandlung ausgegangen werden kann. Die Erklärung des - seit Jahren nur unregelmäßig arbeitenden und zur Tatzeit beschäftigungslosen - Beschuldigten, die Kosten für die vom Landgericht für erforderlich gehaltene langfristige Entwöhnungstherapie selbst tragen zu wollen, zeigt, daß seine Vorstellungen unrealistisch und keine tragfähige Grundlage für eine Entscheidung nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB sind.
Da nach den Feststellungen des Landgerichts die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Unterbringung mit Sicherheit nicht vorliegen, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst auf den Wegfall der
Herdegen Maul Foth Granderath Schimansky