Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 18.11.1982 – 4 StR 614/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Pokdä
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 614/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Uve S U zu Om, geboren am MMMMMEEEEED 1959 in Tummmmmmmmmmumup,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
oF
AS0
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 18. November 1982 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Sins gegen das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 2. Juni 1982 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten SB wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Angeklagten mit der Revision erhobene Sachrüge hat nur bezüglich eines Teils des Strafausspruchs Erfolg.
Der Angeklagte hat die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat am 12. August 1981 begangen (UA 8). Am 14. Dezember 1981 wurde er vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Recklinghausen zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; ein Widerruf ist nach den Feststellungen des Landgerichts (UA 7) nicht erfolgt. Für die Jugendkammer als zur Entscheidung berufenes Gericht lagen daher die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Diese
Gesamtstrafenbildung ist jedoch unterblieben. Sie durfte nicht dem Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen bleiben. Denn die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der aufgrund einer Hauptverhandlung entscheidet, so daß sein Urteil eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung bietet als ein nachträgliches Beschlußverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6; 25, 382, 384). Die Sache mußte daher zur Nacholung der unterbliebenen Gesamtstrafenbildung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden.
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten Stranghöner unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo.
Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß auch die durch Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 1982 gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (UA 7) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesamtstrafenfähig ist, falls dieses Urteil bis zur erneuten Entscheidung in vorliegender Sache rechtskräftig sein sollte.
Salger Ruß Engelhardt Goydke Jähnke