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BGH Urteil vom 07.05.1980 – 2 StR 96/80

2. Strafsenat

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026

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 96/80 URTEIL 7.5,

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Rentner Heinrich KO „aus DEEMEEEEEEB, dort geboren au EEE 193°

LF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom

22. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Beschuldigte vergewaltigte im Zustand der Schuldunfähigke!it am Abend des 23. Juli 1977 nach dem Genuß von Alkohol eine 77 Jahre alte, ledige Heimbewohnerin. Durch die Tat wurde der Tod der Frau verursacht.

Das Schwurgericht hat die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nit der Begründung abgelehnt, nach den jetzigen Erkenntnissen seien - entgegen früher (Urteil des Landgerichts vom 14. September 1978) - keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr von ihm zu erwarten.

Gegen die Ablehnung der Unterbringungsanordnung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts führte der übermäßige Alkoholgenuß des Beschuldigten dazu, daß er bereits 1971 wegen erheblicher Minderung der Diensttauglichkeit seine Stelle als Kassierer und Kontrolleur im Straßenbahndienst verlor. Die alkoholbedingte chronische Schädigung seiner Leber machte 1976 zweimal eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einer Klinik erforderlich. Der Hang zum Alkohol ließ es nicht mehr zu, daß der Beschuldigte allein in einer Wohnung lebte. Auch während seines Aufenthalts im Altenheim enthielt er sich nicht des Alkohols. Als Folge des jahrelangen erheblichen Alkoholmißbrauchs traten bei ihm "bleibende hirnorganische Schädigungen" ein, die ihrerseits "zu einer Wesensänderung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung" führten.

Diese bewirkt, daß starke Affekte des Beschuldigten "so übermächtig und unbeherrschbar werden können, daß sie vorübergehend sein Bewußtsein einengen im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung". Obwohl die organische Hirnschädigung und eine starke sexuelle Triebhaftigkeit

des Beschuldigten auch weiterhin vorhanden sind, glaubte das Landgericht, es sei "nicht zu erkennen, daß der Beschuldigte in Zukunft wahrscheinlich wieder in einen gleichen Zustand gerät und in diesem erhebliche rechtswidrige Taten begeht". Es stützt diese Prognose auf die Ausführungen des Sachverständigen, der entscheidend darauf abgestellt hatte, daß der Beschuldigte seit seiner Festnahme (26. Juli 1977) keinen Alkohol mehr zu sich habe nehmen können und sich deshalb die durch die hirnorganische Schädigung hervorgerufene Wesensänderung möglicherweise so gebessert habe, daß der Beschuldigte in Zukunft auftretende Affekte besser zu beherrschen vermöge, sofern er diese Besserung nicht durch erneuten Alkoholmißbrauch wieder zunichte mache. Der Sachverständige hatte weiter gemeint, daß bei dem Beschuldigten zwar eine "Intention zu einer Vergewaltigung vorhanden!" sei, eine derartige Tat jedoch nicht wahrscheinlich erscheine. Das Landgericht hat diese Beurteilung für zutreffend erachtet und zusätzlich darauf hingewiesen, daß der Beschuldigte durch die bisherige Freiheitsentziehung zu der Einsicht gelangt sei, "sich möglichst sexuellen Reizungen zu entziehen". Außerdem

hat das Schwurgericht ausgeführt, es lasse sich nicht ausschließen, daß es nur durch eine unglückliche Verkettung der gesamten Umstände zu der Tat gekommen sei.

Diese Begründung gibt zu verschiedenen Bedenken Anlaß. Das Schwurgericht hat nicht die sich aufdrängende Frage erörtert, ob eine Besserung der durch die hirnorganische Schädigung hervorgerufenen Wesensänderung über-

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haupt und insbesondere innerhalb der verhältnismäßig

recht kurzen Zeit möglich ist. Vor allem hat es sich nicht mit der nach den Urteilsfeststellungen naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, daß sich der Beschuldigte nach seiner Entlassung erneut zum Alkoholmißbrauch hinreißen läßt. Ferner sind die - vom Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegten - Ausführungen des Sachverständigen, bei dem Beschuldigten sei zwar eine "Intention" zu einer Vergewaltigung vorhanden, eine derartige Tat erscheine jedoch unwahrscheinlich, in sich widersprüchlich, zumal es an anderer Stelle des Urteils heißt, nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Beschuldigte primär einen erheblichen Sexualtrieb. Dieser Denkfehler verliert nicht durch die erwähnte Zusatzerwägung ‚des Schwurgerichts an Gewicht. Schließlich trifft angesichts der Urteilsfeststellungen auch die Annahme des Landgerichts nicht zu, möglicherweise sei es nur durch eine unglückliche Verkettung der gesamten Umstände zu

der Tat gekommen.

Da schon aus diesen Gründen das Urteil aufgehoben werden muß, braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden,

In der neuen Hauptverhandlung - für die nicht das Schwurgericht, sondern eine allgemeine Strafkamner zuständig sein wird - dürfte es sich empfehlen, einen anderen psychiatrischen Sachverständigen zumindest zusätzlich heranzuziehen.

Die Aufhebung des Urteils hat auch die der Entscheidung über die Nichtentschädigung des Beschuldigten für die erlittene Freiheitsentziehung zur Folge. Damit wird die von ihm gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde gegenstandslos.

Schumacher Mösl Meyer

Maier Theune