Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 28.10.1982 – 1 StR 568/82

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 568/82 BESCHLUSS 2

in der Strafsache

gegen

1. Salvatore L mp aus Fe, geboren am GEEEEEB 1954 in CM (Italien),

2. Hessen S EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1955 in Op (Südmarokko),

beide zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1982 gemäß

§§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

4. Auf die Revision des Angeklagten SB wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten SE, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten SCHE und die Revision des Angeklagten LEER gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Der Angeklagte If nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

41. Das Urteil begegnet nur insoweit durchgreifenden Bedenken, als das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Vollstreckung der gegen den Angeklagten S@EEEER verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Die Feststellungen, die zum Vorleben des Angeklagten SB. zum Einsatz eines polizeilichen Lockspitzels, zur Einwirkung des Angeklagten IR auf diesen Angeklagten und zu den vom Angeklagten SCHE geleisteten Beiträgen zur Sachaufklärung getroffen worden sind (vgl. UA S. 31/32), geboten die Prüfung, ob eine Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, in Betracht kommt (vgl. BGHSt 29, 370, 371). Diese Prüfung muß nachgeholt werden.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten SCHRIEB und die Revision des Angeklagten LM sind unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September 1982 zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehier ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

3. Der Antrag des Angeklagten SGB von 24. September 1982, Rechtsanwältin TB "für die Revisionsverhandlung" als Pflichtverteidigerin zu bestellen, ist gegenstandslos, da im. vorliegenden Verfahren keine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht stattfindet, die in § 350 Abs. 53 Satz 1 StPO bestimmten Voraussetzungen mithin nicht gegeben sind (vgl. KK - Pikart § 350 Ran. 11).

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Über den an das Landgericht Stuttgart gerichteten und dort am 17. September 1982 eingegangenen Antrag dieses Angeklagten vom 16. September 1982 auf Bestellung der genannten Rechtsanwältin "als Pflichtverteidigerin" hat der Vorsitzende der Strafkamner, an welche die Sache zurückverwiesen wird, zu entscheiden (§ 141 Abs. 4 StPO).

Herdegen Schikora Foth Granderath Schimansky