Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 28.10.1982 – 1 StR 501/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 501/82 URTEIL

ro in der Strafsache

gegen

den Elektriker Rolf S GEB zus SCEHEEB, geboren am REED 1955 ir To,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-28/1-str-501-82#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 28. Oktober 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1982, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 10. Mai 1982

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des tateinnsitlich begangenen Erwerbs von und des Handels mit Heroin sowie der damit rechtlich zusammentreffenden fahrlässigen Tötung schuldig ist;

2.) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-28/1-str-501-82#rd_3

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe?!

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Erwerbs von und Handels mit Heroin und wegen fahrlässiger Tötung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die auf die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

4. Der Schuldspruch wegen (fortgesetzten) unerlaubten Erwerbs von Heroin in Tateinheit mit (fortgesetztem) unerlaubten Handeltreiben mit Heroin weist keinen Rechtsfehler auf.

2. Auch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei seiner letzten Fahrt nach Freiburg ein Gramm Heroin von besonders hoher Konzentration erworben und hiervon ein halbes Gramm an seinen Abnehmer Beil veräußert. Am folgenden Tag trafen beide in Bad Buchau,

dem Wohnort Bps, den ihnen bekannten heroinsüchtigen Richard PB, dem der Angeklagte früher schon Heroin verkauft hatte. PER bedrängte den Angeklagten, ihm Heroin zu verkaufen. Der Angeklagte hatte jedoch kein Heroin bei sich. Schließlich erklärte sich DB auf weiteres Drängen des Ph bereit, diesem aus dem ihm vom Angeklagten tags zuvor verkauften Heroinvorrat eine Portion zu überlassen. Zu dritt begab man sich in die Wohnung EEEEEEE:. Dort wies der Angeklagte auf die starke Wirkung dieses Heroins hin, die ihm und EB aufgrund ihres eigenen Konsums bekannt war. Er warnte::"Paß auf, damit es nicht zuviel wird." DEE übergar PoiiiR die zur Zubereitung von einem "Schuß" Heroin erforderliche Menge. Im Beisein des Angeklagten bereitete PO das Heroin für die Injektion zu und injizierte es sich. Einige Minuten später brach PB zusammen und verstarb dann nach der Einlieferung ins Krankenhaus infolge der Betäubungsmittelintoxikation an einem protrahiert verlaufenden Kreislaufschock.

Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hafte nach den Regeln der Ingerenz für den von ihm pflichtwidrig nicht verhinderten Tod des Richard PB und damit für fahrlässige Tötung durch Unterlassen ($$. 222, 13 StGB). Denn der Angeklagte hat die Tat durch aktives Tun verwirklicht: er hat das todbringende Heroin beschafft und an BEE veräußert. Bei dieser Abgabe an BEER war für den Angeklagten die Möglichkeit vorhersehbar, daß der Stoff in dem von

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ihm überschauten Konsumentenkreis, zu dem auch PER gehörte, weitergereicht werden wird.

Die Annahme des Ursachenzusammenhangs wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß PO sich die zum Tode führende Heroininjektion selbst verabreicht und hierdurch seinen eigenen Tod fahrlässig herbeigeführt hat. Daß in derartigen Fällen verbotener Heroinabgabe mit tödlichem Ausgang der Gesichtspunkt der bewußten Selbstgefährdung der Anwendung des § 222 StGB nicht entgegensteht, hat der Senat wiederholt entschieden (BGH, Urt. vom 31. Juli 1979 - 4 StR 324/79 -; Urt. vom 3. Juni 1980 - 1 StR 20/80 -; zuletzt - in dieser Sache - Urt. vom 28. April 1981 - 1 StR 121/81 = NStZ 4981, 350; JR 1982, 341; MDR 1981, 684; NIJW 1981, 2015; Strafverteidiger 1981, 343). Diese Rechtsprechung hat in der Literatur Kritik erfahren (vgl. Hirsch in JR 41979, 429; Schünemann in NStZ 1982, 60; Loos in JR 1982, 342; Sonnen in JA 1981, 696). Der vorliegende Fall gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, sich mit den in der Literatur vorgebrachten Bedenken näher auseinanderzusetzen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß bei PER eine - ein autonones Handeln des Opfers ausschließende - Intoxikationspsychose vorlag, als er sich die todbringende Injektion setzte.

Für den Angeklagten war die Möglichkeit, daß der Stoff, dessen hohe Konzentration er kannte, in die Hände eines Heroinsüchtigen gelangt, der in Gier nach dem Stoff rasch und unvorsichtig dosiert und sich - keineswegs in

freier Selbstbestimmung, sondern unter dem Zwang seiner Sucht handelnd - eine todbringende Injektion

setzt, vorhersehbar. Daß er bei der Abgabe des Stoffes

pflichtwidrig handelte, steht außer Frage. Er hat den Tod des Richard PER durch aktives Tun fahrlässig verursacht.

3. Das Landgericht hat zu Unrecht Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen der fortgesetzten Tat nach dem Betäubungsmittelgesetz und der fahrlässigen Tötung angenommen. Der letzte Einzelakt des fortgesetzten Handels mit Heroin war die Veräußerung des Heroins on BB, durch die der Angeklagte den Tod des Richard PM verursacht hat. Es liegt daher Tateinheit (§ 52 StGB) vor.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es schon deswegen nicht, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-28/1-str-501-82#rd_13

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Es ist Sache des neuen Tatrichters, für die tateinheitlich begangene Tat eine Strafe festzusetzen.

Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath