Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 28.04.1981 – 1 StR 121/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Frage der fahrlässigen Tötung durch Abgabe von Heroin.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StGB 1975 § 222
Zur Frage der fahrlässigen Tötung durch Abgabe von Heroin.
BGH, Urt. v. 28. April 1981 - 1 StR 121/81 - LG Ravensburg -
bE
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 121/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Rolf Wolfgang S EB aus SEND, geboren am EB 1953 in Fe,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
ES ir
-2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEEERR
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ulm an der Donau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalts vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Die Revision rügt mit Recht die Nichtanwendung des § 222 StGB.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich insoweit folgende Feststellungen entnehmen: Der Angeklagte hat in seiner Wohnung an Richard Feb eine Portion Heroin verkauft, die sich Pb in der Wohnung des Angeklagten injizierte (UA S. 4, 10). Pollard ist alsbald "infolge einer Betäubungsmittelintoxikation verstorben im Zusammenhang mit krankhaften entzündlichen Veränderungen des Herzmuskelgewebes und des Lebergewebes, wie sie musterartig bei Fixern vorzuliegen pflegen" (UA S. 10). Das Landgericht verneint Fahrlässigkeit, insbesondere die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts u.a. mit der Erwägung, der Angeklagte habe nicht wissen können, daß "die Toleranz des Richard PB zegen Heroin auf Grund seiner krankhaften Veränderungen reduziert war" (UA S. 13) bzw. daß FR "Körperliche Eigenschaften besaß, die ihn dem Heroingenuß gegenüber möglicherweise weniger tolerant machte als den gewöhnlichen Fixer" (UA S, 14). Das ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht unerörtert gelassen hat, daß es sich
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bei den krankhaften Veränderungen offenbar um typische Folgen des Heroinmißbrauchs handelte, mit denen allgemein gerechnet werden muß.
Die Erwägungen der Strafkammer lassen jedoch auch weitere, für die Beurteilung der Frage einer fahrlässigen Tötung durch Abgabe von Rauschgift wichtige Gesichtspunkte außer Acht. Verursacht - wie hier - ein Heroinhändler den Tod eines Heroinabhängigen durch Verkauf und Übergabe von Heroin, so reiät es für die Annahme von Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB in der Regel aus, wenn ihm bekannt ist oder er damit rechnen muß, daß der Käufer das Rauschgift injiziert, und wenn er von der Gefährlichkeit des überlassenen Stoffes gewußt hat oder - z.B. durch die eingehenden Darstellungen und Berichte in Presse, Rundfunk und Fernsehen - hätte wissen können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 - 4 StR 324/79 -; Urteil vom 3. Juni 1980 - 1 StR 20/80 -).
In dieser Hinsicht hat das Landgericht ebenfalls keinerlei Feststellungen getroffen, obgleich es sich bei dem Angeklagten um einen langjährigen Fixer und wiederholt vorbestraften Rauschgifthändler handelt (UA S. 3, 6).
Das Urteil unterliegt nach alledem der Aufhebung und Zurückverweisung.
2, Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, beim Schuldspruch zu berücksichtigen, daß Tateinheit zwischen den Begehungsformen des Handeltreibens und des Erwerbs besteht, wenn der Täter - wie hier - Betäubungsmittel außer zum Handeltreiben auch zum eigenen Verbrauch erwirbt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 354/80 -).
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Im Bereich der Strafzumessung wird zu erörtern sein, ob ein besonders schwerer Fall nach § 11 Abs. 4 BetMG vorliegt. Bei einem Vergehen des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann ein besonders schwerer Fall auch dann vorliegen, wenn die Zusammenrechnung der in den Einzelfällen abgegebenen Mengen eine "nicht geringe Menge" im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG ergibt (BGH, Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 592/78 -). Ferner geben die bisherigen Feststellungen (UA S. 4, 5) Anlaß zu der Prüfung, ob der Angeklagte "gewerbsmäßig" im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG gehandelt hat. Schließlich wird der neue Tatrichter angesichts der mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 3) erörtern müssen, ob die Voraussetzungen des Rückfalls vorliegen und § 48 StGB anzuwenden ist.
Pikart Herdegen Kuhn Ulsamer Foth