Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 26.10.1982 – 5 StR 657/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Arbeiter Halil D GE ©u: TEE: geboren am EEE 1946 in IE (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Oktober 1982 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) gegen den Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 7. Mai 1982
wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 5. Oktober 1982 ausgeführt:
"Das am 10. Juni 1982 beim Landgericht eingegangene Schreiben des Verurteilten (Bd. II Bl. 156 d. A.) ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Sein Zusammenhang ergibt, daß der Verurteilte u.a. eine Überprüfung des Beschlusses erstrebt, durch den
das Landgericht seine Revision als unzulässig verworfen hat.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtens. Denn die Revision des Angeklagten ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ordnungsgemäß begründet worden (§ 345 StPO).
Wiedereinsetzung erfordert nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO,
daß die versäumte Handlung in der dafür bestimmten Form nachgeholt worden ist. Dazu hätte die Revision
durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts oder des für die Vollzugsanstalt örtlich zuständigen Amtsgerichts (§ 299 StPO) begründet werden müssen.
Das ist nicht geschehen."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel