Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 20.10.1982 – 2 StR 531/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| | 124 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 1/82 URTEIL 23.0309
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Oswald Me aus TEE geboren am EEE 1933 in DEEEEEEEEEEED,
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - 29
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 20. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt B in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Mai 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Il. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. a) Soweit sein Vorbringen im Sinne einer Verfahrensbeschwerde aufzufassen ist, genügt es nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz ?2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die sonstigen Ausführungen gegen den Schuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen
Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
b) Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung der Urteilsgründe zum Schuldspruch hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen. Anlaß zu einer Einzelerörterung geben nur die Feststellungen über den Standort des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat. Auf S. 4 UA stellt das Landgericht fest, er sei in den Gastraum zurückgekehrt und habe den Schuß von der Theke aus abgegeben. Demgegenüber heißt es im Rahmen der Beweiswürdigung, nach der glaubhaften Darstellung des Zeugen Grewer habe sich der Angeklagte zur fraglichen Zeit allein in dem Nebenraum des Lokals aufgehalten, "von wo der Schütze aus geschossen" habe. Dieser Widerspruch bedingt jedoch nicht die Aufhebung des Schuldspruchs. Nach den im Urteil angeführten Beweistatsachen, auf die sich das Landgericht gestützt hat, war nicht zweifelhaft, daß allein der Angeklagte der Schütze gewesen sein konnte. Deshalb kommt es nicht darauf an, von welcher der beiden angegebenen Stellen aus er den Schuß abgefeuert
-u-
hat, zumal der betreffende Nebenraum genau hinter der Theke liegt und von dieser nur durch eine Türe getrennt ist.
2. Begründet ist die Rüge jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs. Er beruht auf zwei Rechtsfehlern.
a) Obwohl die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben erachtet hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, daß sie geprüft hat, ob der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemilderte Strafrahmen zugrunde zu legen ist. Auf S. 7 UA wird lediglich ausgeführt, "bei der Strafzumessung" sei die Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten berücksichtigt worden. Diese Formulierung spricht eher dafür, daß eine solche Prüfung unterblieben ist und das Landgericht dem Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit nur bei der Festsetzung der konkreten Strafe innerhalb des Regelstrafrahmens Rechnung getragen hat.
b) Ferner geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, daß das Landgericht bei der Bemessung der Strafhöhe die Härte berücksichtigt hat, die darin zu sehen ist, daß eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aus der durch das angefochtene Urteil verhängten und der durch Urteil vom 24. April 1979 erkannten Strafe wegen deren vollständigen Verbüßung nicht mehr möglich ist.
-5.
3. Die Einziehungsanordnung wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller