Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 19.10.1982 – 1 StR 274/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

“m OWiG 1975 § 73 Abs. 2; GVG § 121 Abs. 2 Zur Frage der Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Identifizierung des Fahrers bei "Kennzeichenanzeigen".

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Nachschlagewerk : ja BGHSt: nein

“m

Zur Frage der Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Identifizierung des Fahrers bei "Kennzeichenanzeigen".

BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1982 - 1 StR 274/82 - AG Kulmbach BayObLG München

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BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 274/82 BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

Heinz KB aus BEE. geboren an EEE 1941 in Dam

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

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beschlossen;

Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.

wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 74 Abs. 2 owig verworfen, weil der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen zur Hauptverhandlung angeordnet worden war, nicht erschienen war. Nach den Inhalt der Akten ist der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeugs, das am 19, Juni

ließ vielmehr durch seinen Verteidiger mitteilen, er werde "zunächst! zur Sache nicht aussagen. Das von

dem Fahrzeug bei der Geschwindigkeitskontrolle aufgenommene Lichtbild erwies sich wegen eines Fehlers im

Negativ als zur Identifizierung des Fahrers unbrauchbar.

Auf den Einspruch ordnete das Amtsgericht deshalb das persönliche Erscheinen des Betroffenen sowie die Ladung der im Bußgeldbescheid als Zeugen aufgeführten Blizeibeamten zum Hauptverhandlungstermin an. Der Verteidiger bat, den in Berlin wohnenden Betroffenen durch das Amtsgericht Berlin - Tiergarten vernehmen zu lassen. Er wies darauf hin, daß eine Identifizierung des Betroffenen durch die Polizeibeamten ausgeschlossen sei, weil diese den Wagen nicht angehalten hätten, deshalb eine Anreise für den Betroffenen von Berlin nach Kulmbach unzumutbar sei und er selbst aus Kostengründen den Termin nicht wahrnehmen werde. Das Amtsgericht vertrat auch in dem angefochtenen Verwerfungsurteil die Auffassung, eine Klärung des von dem Betroffenen bestrittenen Tatvorwurfs sei nur durch seine Gegenüberstellung mit den beiden Polizeibeamten möglich; aus diesem Grunde sei die Anordnung des persönlichen Erscheinens angemessen gewesen und das Ausbleiben des Betroffenen nicht hinreichend entschuldigt.

Mit der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene geltend, die Polizeibeamten seien ein zur Identifizierung des Fahrers völlig ungeeignetes Beweismittel, da sie das Fahrzeug nicht angehalten hätten; sein persönliches Erscheinen zum Zwecke der Gegenüberstellung hätte deshalb nicht angeordnet werden dürfen.

2. Das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Es möchte das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, weil es die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Gegenüberstellung mit den Polizeibeamten, die die Radarmessung durchgeführt haben, für ermessensfehlerhaft hält. Nach seiner Ansicht ist die Möglichkeit, daß sich ein bei einer Radarkontrolle eingesetzter Beamter das Aussehen eines vorbeifahrenden Fahrzeugführers genau eingeprägt habe und ihn Monate später wiedererkennen könne, "verschwindend gering", der Richter dürfe deshalb ohne jeglichen Anhalt für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles einem vom Gerichtsort weit entfernt wohnenden Betroffenen den im Verhältnis zur Bedeutung der Sache unangemessenen Aufwand des Erscheinens in der Hauptverhandlung zum Versuch einer Identifizierung nicht zumuten.

So zu entscheiden sieht es sich durch einen Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 1976 (Sch1HA 1976, 96) gehindert, in dem die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zweck der Gegenüberstellung mit Polizeibeamten, die die Radarmessung durchgeführt haben, für zulässig erachtet worden ist,

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob bei weiter Entfernung zwischen Wohn-

sitz des Betroffenen und Gerichtsort das persönliche Erscheinen des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG zu dem Zweck angeordnet werden darf, ihn zur Identifizierung den Polizeibeamten gegenüberzustellen, welche die

einer "Kennzeichenanzeige" zugrundeliegende Radarmessung vorgenommen haben, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestehen, daß einer der Polizeibeamten zur Identifizierung in der Lage ist.

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.

Das Bayerische Oberste Landesgericht würde mit der beabsichtigten Entscheidung nicht von dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberiandesgerichts abweichen.

Die Besonderheit des anhängigen Verfahrens besteht darin, daß die Polizeibeamten, welche die Radarmessung durchgeführt haben, den Fahrer des auf den Namen des Betroffenen zugelassenen Kraftwagens nicht angehalten haben und deshalb

ein Wiedererkennen bei der nach Monaten erfolgenden Gegenüberstellung sehr unwahrscheinlich ist. Eine bloße "Kennzeichenanzeige" liegt jedoch dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nicht zugrunde. In dem dort zu entscheidenden Fall war der Fahrer des kontrollierten Fahrzeugs an Ort und Stelle angehalten und zu der Geschwindigkeitsüberschreitung gehört worden. Dieser Sachverhalt ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den Gründen des zitierten Beschlusses; er ist jedoch einem Vermerk der Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Ober-

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landesgericht zweifelsfrei zu entnehmen. Da anderer-

seits die Gründe des Vorlegungsbeschlusses erkennen

lassen, daß das Bayerische Oberste Landesgericht seine Rechtsauffassung ausschließlich auf die Besonderheiten

der "Kennzeichenanzeige" stützt und ohne diese Eigenart

des vorliegenden Falls ebenso wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entscheiden würde, ist für einen Beschluß nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG kein Raum.

Die Sache war deshalb an das Bayerische Oberste

Landesgericht zurückzugeben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herdegen Ulsamer Maul

Schikora Schimansky