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BGH Beschluss vom 14.10.1982 – 4 StR 551/82

4. Strafsenat

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327 100 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 551/82 BESCHLUSS

4 fr.

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Katharina Wilhelmine R GE geborene Hp au: EEE. geboren an GE ' 320 in Dip “GEEEEEEEEEEED,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

-2- 97

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch (§§ 226, 218, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft.

Seine Überzeugung davon, daß die Angeklagte bei

Frau SC die Schwangerschaft abgebrochen und hierdurch deren Tod verschuldet habe, begründet das Landgericht u.a. mit der Erwägung, eine Selbstabtreibung in der Wohnung der Angeklagten sei auszuschließen. Dazu führt es aus, Frau SCHE habe schon früher bei einer Freundin versucht, selbst ihre Schwangerschaft zu beenden. Ein ebensolches Vorgehen in der Wohnung der Angeklagten sei als Verzweiflungstat "psychologisch schlüssig", wenn die Angeklagte als letzte Hoffnung von Frau SCEEHEEEB bei dem Besuch jede Abtreibung

abgelehnt hätte. Nach der Einlassung der Angeklagten sei aber über Abtreibung überhaupt nicht gesprochen worden, die Getötete habe lediglich die Toilette benutzen wollen (UA 12),

Damit ist das Landgericht einem Kreisschluß erlegen. Es stützt sich zum Nachweis der Tat und damit zur Widerlegung der Einlassung der Angeklagten auf eben diese Einlassung. Darin wäre ein Denkfehler nur dann nicht zu erblicken, wenn das Landgericht die Einlassung in dem verwerteten Umfang für zutreffend gehalten hätte. Das ist aber nicht der Fall, denn sie ist mit den Feststellungen zum Tatgeschehen insgesamt unvereinbar.

Der Sachmangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Salger Ruß Engelhardt Goydke Jähnke