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BGH Beschluss vom 14.10.1982 – 1 StR 599/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 599/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Duane Robert F

GER =: EEE, geboren an GER 1955 in En (v5),

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten

wird das Urteil des Landgerichts Würzburg

vom 31. März 1982, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Das Landgericht ging, als es den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt feststellte, "im wesentlichen von den Angaben des Zeugen IB gegenüber den deutschen Polizeibeamten und dem deutschen Ermittlungsrichter aus" (UA S. 17). Diese Angaben waren dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt worden, daß die bei den Vernehmungen erstellten Niederschriften gemäß § 251 Abs. 2 StPo verlesen wurden. Bei dem richterlichen Protokoll hatte das Landgericht deshalb auf diese Vorschrift zurückgegriffen, weil der zugezogene Dolmetscher nicht vereidigt worden war. IB, Staatsangehöriger der USA, lebt inzwischen dort,

Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg, die Strafkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Zeuge könne in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen

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werden; denn die Kammer hat zuvor nicht alle zumutbaren und im Hinblick auf die Bedeutung der Aussage des Zeugen erforderlichen Schritte unternommen, eine richterliche Vernehmung doch zu erreichen.

Die Verurteilung des Angeklagten Fb stützt sich nahezu ausschließlich auf die Aussagen des Zeugen IB. Sie sind gerade im Hinblick auf diesen Angeklagten recht knapp und gehen kaum ins einzelne. Gegenüber einem anderen Zeugen, dem Cpt. Lu hat

IB eine Beteiligung des Angeklagten Fi in Abrede gestellt.

Hinzu kommt, daß IR vei den Vernehmungen, deren Niederschriften verlesen wurden, jeweils Beschuldigter war; schon deshalb entfielen die Benachrichtigungen und die (auch nur mittelbare )Ausübung des Fragerechts des Angeklagten oder seines Verteidigers.

Unter diesen Umständen mußte das Landgericht alle Möglichkeiten ausschöpfen, den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bewegen oder, falls dies nicht gelang, eine richterliche Vernehmung - oder eine einer solchen gleichstehende Vernehmung - zu erreichen.

Diesem Erfordernis ist das Landgericht nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat es durch den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen HB den Zeugen IE fragen lassen, ob er bereit sei, zur Hauptverhandlung zu kommen, vor einem deutschen Konsularbeamten oder einem amerikanischen Richter auszusagen. IB hat dies alles bei zwei Ferngesprächen verneint, obwohl ihm freies Geleit zugesagt worden war. Er hat erklärt,

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er wolle mit der Sache "nichts mehr zu tun haben", In gleicher Weise äußerte er sich gegenüber einem Beamten der DEA,

Das Landgericht hat jedoch nicht versucht, auf dem Rechtshilfeweg den Zeugen zu laden oder eine kommissarische Vernehmung herbeizuführen. Beides ist grundsätzlich möglich (vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen,

2. Aufl., Teil IIV 10, insbes. Rdn. 15 £ff.). Daß

es zum Erfolg geführt hätte, ist trotz der Äußerungen des Zeugen nicht von vornherein auszuschließen, zumal bei einer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe Zwangsmittel in Betracht kommen (aaO Ran. 18).

Deshalb kann das Urteil, soweit es den Angeklagten Fein angeht, nicht bestehen bleiben. Die Rüge, Art. VII Abs. 9 c des Nato-Truppenstatuts sei verletzt, bedarf keiner besonderen Entscheidung. Sind

Foth Granderath