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BGH Beschluss vom 08.03.1984 – 1 StR 12/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Revolver in der Ausführung "double action" ist eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Waff£G.

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

WaffG § 1 Abs. 5, 8 53 Abs. 1 Satz I Nr. 3a

Ein Revolver in der Ausführung "double action" ist eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Waff£G.

BGH, Beschl. v. 8. März 1984 - 1 StR 12/84 - I. AG München II. LG München I III. BayObLG

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR_12/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Taxifahrer Eike PB „aus MB, geboren am. Bi 1937 in Bm,

wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

FT

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth und Dr. Granderath nach Anhörung des Generalbundesanwalts

und des Angeklagten am 8. März 1984

beschlossen:

Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben,

Gründe§

I.

Das Amtsgericht München hat den Angeklagten wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei dieser Schußwaffe handelte es sich um einen Revolver der Marke Smith & Wesson (Einrichtung für fünf Patronen, Kaliber 9,63 mm, Lauflänge fünf bis sechs cm) in der Aus führung "double action", "bei der mit der Betätigung des Abzuges zunächst die Trommel weitergedreht wird,

so daß ein Lager mit einer neuen Patrone vor den

Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt; ferner wird dabei die Feder gespannt. Die Schußauslösung erfolgt erst nach vollständigem Durchziehen des Abzuges" (vgl. die Erläuterung in Nr. 1.5 Abs. >?

der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - vom 29. November 1979 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 229 a vom 7. Dezember 1979). Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht München I die Zahl der Tagessätze herabgesetzt; im übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet verworfen worden.

Hiergegen richtet sich - mit der Sachbeschwerde - die Revision des Angeklagten, Unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezenber 1981 - 2 Ss 615/81 - vertritt er die Auffassung, ein Revolver in der Ausführung "double action" stelle keine "halbautomatische Selbstladewaffe" im Sinne von § 1 Abs. 5, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a WaffG dar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, dessen Rechtsansicht sich

das Oberlandesgericht Hamm im Beschluß vom 14. Juni 1982

- 4 Ss 826/82 - grundsätzlich angeschlossen hat, wertet zwar Revolver in der Ausführung "double action" als "Selbstladewaffen" im Sinne von § 1 Abs. S5iWaffG, meint Jedoch, es handele sich dabei nicht um

"halbautomatische" Schußwaffen. y

Das zur Entscheidung berufene Bayerische Oberste Landesgericht möchte die Revision als unbegründet verwerfen. Es will an seiner früheren Entscheidung (BayObLGSt 1981, 151 = BayVBl. 1981, 762) festhalten, daß ein Revolver in der Ausführung "double action", wenn er auch kein Selbstlader im waffen technische n Sinn ist, gleichwohl zu den halbautomatischen Selbstladewaffen im Sinne des Waffengesetzes gehört. Da sich das Bayerische Oberste Landesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung in Widerspruch zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzen würde, hat es mit Beschluß vom 6. Dezember 1983 die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Generalbundesanwalt beantragt, die Sache an das vorlegende Gericht zur eigenen Entscheidung zurück - zugeben.

II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung waren allerdings bei der Beschlußfassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gegeben. Denn mit der beabsichtigten Entscheidung wäre es jedenfalls von dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf abgewichen. Inzwischen ist jedoch die Rechtsfrage durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantwortet worden, und zwar im Sinne der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts.

Im seinem Urteil vom 13. Dezember 1983 - 1 StR 599/82 - ist der Senat - freilich ohne nähere Erörterung der Rechtsfrage - davon ausgegangen, daß ein Revolver in der Ausführung "double action" eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne von § 5? Abs. 1 Satz ! Nr. 3 a WaffG ist. An dieser Auffassung hält der Senat aus folgenden Gründen fest:

Hi

1. Das Waffengesetz vom 19. September 1972 (BG3i. S. 1797) hat erstmals den Begriff der Selbstladewaffe in einer Legaldefinition umschrieben. Gemäß § 1 Abs. dieses Gesetzes sind "Selbstladewaffen" im waffenrechtlichen Sinn alle Schußwaffen, "bei denen nach dem ersten Schuß lediglich durch Betätigen des Abzuges weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben/werden können". Maßgebend ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur, daß aus demselben Lauf mehrere Schüsse abgegeben werden können, "ohne daß nach jedem Schuß von Hand nachgeladen und der Verschluß gespannt werden muß" (Begründun zum Entwurf eines Waffengesetzes - BTDrucks. V1/2678 5. 2 Auf Revolver in der Ausführung "double action" trifft die Legaldefinition zu. Für die rechtliche Einordnung macht es keinen Unterschied, ob die Waffe als Arbeitsenergie für die Nachladung und das Spannen der Feder den Rückstoß oder rückwärts geleitete Pulvergase verwendet, wie das etwa bei Selbstlade pis to\1len der Fall ist (Lampel/Mahrholdt/Ahlborn/Teichmann, Waffenlexikon 9. Aufl. Stichworte "Halbautomatische Waffen" sowie "Selbstlader, Halbautomaten"), oder ob dies - wie bei einem Revolver mit Doppelbewegung - durch mechanische

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Umsetzung der mit dem Durchziehen des Abzuges entwickelten Fingerdruckenergie geschieht, indem gleichzeitig

die Trommel um ein Patronenlager bewegt, der Hahn gespannt und dieser nach Überwindung des Druckpunktes gelöst wird. Auch in diesem Fall wird jeder der Schüsse "]ediglich durch Betätigen des Abzuges" ausgelöst. Daß in technischer Hinsicht ein Selbstladevorgang in einem engeren Sinn zu verstehen ist, nämlich als Vorgang ohne Zutun menschlicher Kraft (vgl. Hinze, Waffenrecht

§ 1 WaffG Anm. 23), ist demgegenüber ohne Belang.

2. Ein Revolver in der Ausführung "double action" stellt zugleich eine "halbautomatische" Selbstladewaffe - mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm - im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a WaffG dar. Diese Vorschrift ist durch das Gesetz vom 31. Mai 1978 zur Änderung des Waffenrechts (BGBl. I S. 641) eingefügt worden. Sie enthält eine verschärfte Strafdrohung gegenüber der Regelung in § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG, die nur noch subsidiär gilt.

a) Den Begriff der "halbautomatischen" Selbstladewaffe definiert das Waffengesetz nicht. Doch ergibt die Systematik dieses Gesetzes, daß nicht ein zusätzliches Merkmal mit selbständiger Bedeutung gegenüber der Qualifikation als Selbstladewaffe gemeint ist. Bei dem Begriff der Selbstladewaffe (§ 1 Abs. 5 WaffG) handelt es sich um einen Oberbegriff, der zwei Gruppen umfaßt:

=

wie schon die - dem Waffengesetz vom 19. September 1972 zugrunde liegende - Begründung zum Entwurf eines Waffengesetzes (BTDrucks. VI/2678 S. 25) klargestellt hat, gehören zu den Selbstladewaffen sowohl die halbautomatischen Waffen, "bei denen vor jedem einzelnen Schuß der Abzug betätigt werden muß", als auch die vollautomatischen Waffen, die zur Abgabe von Feuerstößen oder von Dauerfeuer geeignet sind (ebenso Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. 8 1 WaffG Anm. 8). Für vollautomatische und halbautomatische Selbstladewaffen bestehen wunterschiedliche Vorschriften (vgl. § 37 Abs. 1 Satz

Nr. 1 Buchst. d und e, § 52 a Abs. ', § 53 Abs. *

Satz 1 Nr. 3 a WaffG). Eine - weitere - Gruppe von Selbstladewaffen, die weder vollautomatisch noch halbautomatisch sind, kennt das Waffengesetz nicht. Den Begriff der halbautomatischen Selbstladewaffe erfüllen vielmehr (alle) diejenigen Selbstladewaffen, die nicht - wie beispielsweise Maschinenpistolen - vollautomatisch eingerichtet sind. Insofern, als sich die halbautomatische Selbstladewaffe von der vollautomatischen unterscheidet, kann bei der gesetzlichen Bezeichnung als "halbautomatische Selbstladewaffe" nicht von einer Tautologie gesprochen werden.

b) Daß § 53 Abs. 1 Satz 1! Nr. 3 a WaffG nach dem willen des Gesetzgebers auch Revolver in der Ausführung "double action" erfaßt, ist schließlich der Entwurfsbegründung zu entnehmen, die sich auf den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG

A?

nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 31. Mai 1978 bezieht. Danach sollte es lediglich für "Einzelladerwaffen" und "Handrepetierer" bei der Strafandrohung des

§ 53 Abs. 3 WaffG verbleiben (Bundesrat in BT Drucks. 8/977 Anlage 2 S. 6). Ein Revolver mit Doppelbewegung 1äßt sich aber weder unter den einen noch unter den anderen Waffentyp einstufen.

3. Diese Beurteilung entspricht dem Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes vom 31. Mai 1978. Seinen Vorschlag, "nhalbautomatische Kurzwaffen" aus dem Strafrahmen des § 53 Abs. 3 WaffG herauszunehmen und ihren Gebrauch der strengeren Vorschrift des § 53 Abs. 1 WaffG zu wnterwerfen, begründete der Bundesrat (BTDrucks. 8/977 Anlage 2 S. 6) unter anderem damit, daß "mit diesen Waffen in schneller Folge zum Teil bis zu 15 Schüsse abgegeben werden können". Das trifft bei einem Revolver in der Ausführung "double action" zu. Darin, daß Selbstladewaffen eine schnelle Schußfolge ermöglichen, hat aber der Gesetzgeber bereits bei Erlaß des Waffengesetzes vom 19. September 1972 "eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit!" gesehen (Bundesrat in BT Drucks. v1/2678 S. 25).

Zu demselben Ergebnis ist der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1983 gekommen. Damit entfiel, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, die Vorlagepflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG. Die Sache war deshalb an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückzugeben.

Herdegen Maul Schikora Foth Granderath