Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 05.10.1982 – 4 StR 513/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 513/82 BESCHLUSS 3.40.
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Wilhelm Theodor 5 EB aus RB, dort geboren am 1944,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
IS
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Februar 1982 wird die Sache zur Bildung einer Gesanmtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPo).
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPo).
Gründe§
Das Landgericht hat bei der Straffestsetzung unter Verletzung des § 55 StGB davon abgesehen, eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 18. März 1981 zu bilden. Da die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte fortgesetzte Tat am 24. Februar 1981 beendet war (UA 11, 14) und der Angeklagte die vom Amtsgericht Cochen rechtskräftig verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts noch nicht voll verbüßt hatte (UA 12), waren die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben. Das Landgericht hätte deshalb die dem Tatrichter zwingend vorgeschrie-
bene nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe vornehmen müssen (vgl. BGHSt 12, 1; 25, 382, 383).
Der Umstand, daß der Strafkammer die Akten nicht vorgelegen haben (UA 15), rechtfertigt hier keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Tatrichter eine ihm mögliche Gesamtstrafenbildung nicht dem nachträglichen Beschlußverfahren überlassen darf. Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur zugelassen, wenn die Rechtskraft der einzubeziehenden Vorverurteilung nicht gesichert war (BGHSt 23, 98) oder wenn trotz sorgfältiger Vorbereitung der Hauptverhandlung das Gericht wegen Fehlens ausreichender Unterlagen Ermittlungen hätte anstellen müssen, welche die Durchführung des Verfahrens in nicht vertretbarer Weise verzögert hätten (BGHSt 12, 1, 10). Im vorliegenden Fall wären weitere Bemühungen um eine Beiziehung der Akten angezeigt gewesen, da die Vorverurteilung schon fast ein Jahr zurücklag und der Angeklagte sich, wie der Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe bekannt war, seit seiner Festnahme am 24. Februar 1981 in jener Sache in Untersuchungshaft und Strafhaft befunden hat (vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. November 1981 - 3 StR 406/81 (s) ).
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Cochem zwischenzeitlich verbüßt sein sollte (vgl. BGHSt 4, 366; 15,
66, 71; BCH NStZ 1982, 377; Beschlüsse vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - und vom 28. August 1980
- 4 StR 412/80; Vogler in IK, 10. Aufl., § 55 StGB Ran. 18).
Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke
LZ