Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 17.07.1985 – 2 StR 329/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 329/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heinz 7 U zus HOBEE, geboren am EEE 1965 ir Sc, zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1985 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Februar 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes "unter Einbeziehung" eines bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 9 Jahren verurteilt.
Eine Einbeziehung einer rechtskräftigen, im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils im vorliegenden Verfahren noch nicht vollständig verbüßten Verurteilung vom 21. August 1980 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten hat es u.a. mit der Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe in nicht gerechtfertigter Weise begünstigt würde. Dies erscheine der Kammer aus erzieherischen Gründen nicht angebracht, insbesondere da die in der Vorverurteilung ausgesprochene Jugendstrafe bereits recht milde ausgefallen sei (UA S. 26).
Dieses Urteil greift der Angeklagte mit seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision an.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung des Urteils vom 21. August 1980 abgelehnt wurde; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Es kann offenbleiben, ob es § 31 Abs. 3 JGG generell zuläßt, daß mehrere Jugendstrafen nebeneinander bestehen bleiben, wenn deren Gesamtdauer die gesetzliche Höchststrafe übersteigt (vgl. auch BGH, Beschl. vom 21. Oktober 1981 - 5 StR 586/80 und Urteil vom 5. März 1985 - 1 StR 31/85), denn im vorliegenden Falle liegen keine Gründe für die Anwendung der Bestimmung vor, so daß es bei der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 2 JGG verbleiben muß.
Die angebliche ungerechtfertigte Begünstigung des Angeklagten hat im Rahmen des § 31 Abs. 3 JGG außer Betracht zu bleiben. Die Entscheidung ist ausschließlich unter Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte zu treffen.
Daß es unter diesen Gesichtspunkten zweckmäßig ist, von einer Einbeziehung abzusehen, liegt fern und kann hier ausgeschlossen werden.
Das gilt umso mehr, als das Landgericht schädliche Neigungen nicht festzustellen vermochte.
Der neu entscheidende Tatrichter hat die Einheits-Jugendstrafe unter Einbeziehung der Verurteilung vom 21. August 1980 neu zu bestimmen.
Die Einbeziehung hat auch zu erfolgen, wenn die Jugendstrafe aus dem früheren Urteil nunmehr verbüßt sein sollte (vgl. auch BGHSt 15, 66, 71; BGH NStZ 1982, 377; BGH, Beschl. vom 28. August 1980 - 4 StR 412/80 und vom 5. Oktober 1982 - 4 StR 513/82).
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller