Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 28.08.1980 – 4 StR 412/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 SER 412/80 BESCHLUSS LP:

in der Strafsache

gegen

1. den Dreher Helm P Eur — aus HR geboren am 1956 in Hulp,

2. den Arbeiter Dieter Klaus Ss aus HER dort geboren am 1956,

wegen sexueller Nötigung u.a.

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- 2. Ä3

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO bes hlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Helmut Pos gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. März 1980 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision des Angeklagten PO und die Revision des Angeklagten Sun gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte SW nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revisionen beider Angeklagten sind hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 21. Juli 1980, die den Beschwerdeführern bekannt gemacht worden ist, wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat Jedoch bei der Straffestsetzung gegen den Angeklagten Pl unter Verletzung des § 55 StGB davon abgesehen, eine Gesamtstrafe zu bilden; denn

es hat unberücksichtigt gelassen, daß PB die in der Nacht vom 13. auf 14. August 1979 begangene Tat vor den

unter Buchstabe j) (UA 4) und unter Buchstabe k) (UA 5)

aufgeführten Verurteilungen begangen hat.

Die unter j) aufgeführte Verurteilung erfolgte am 25. September 1979. Die vom Amtsgericht Hamm in diesem Verfahren (13 Ls 35 Js 1924/78) ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten ist rechtskräftig. Da ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist sie offensichtlich auch nicht vollstreckt oder erlassen. Sie war deshalb gesamtstrafenfähig i.S.v. § 55 StGB (vgl. BGHSt 7,. 180).

Dasselbe gilt für die unter k) aufgeführte Verurteilung des Angeklagten PB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (10 Ds 46 Js 389/78). Maßgebender Zeitpunkt ist hier das Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1979 (BGHSt 4, 366; 15, 66, 69), das nach dem Tatzeitpunkt in vorliegender Sache ergangen ist. Daß schon das Landgericht Dortmund am 22. Oktober 1979 mit der früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm (13 Ls 35 Js 1924/78) eine Gesamtstrafe hätte bilden können und müssen, steht nicht entgegen (BGH, Beschluß von 11. Januar 1980 - 3 StR 445/79), da alle drei Taten vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm begangen worden sind. Schließlich ändertsich an der fehlerhaften Nichtanwendung des § 55 StGB auch nichts dadurch, daß der Angeklagte seit Verkündung des angefochtenen Urteils die Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Land-

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gerichts Dortmund vom 22. Okt (BGHSt 4, 366; 21 Rdn. 17).

ober 1979 voll verbüßt hat » 186; Vogler in LK, 10. Aufl., § 55 StGB

Salger Knoblich Ruß

Engelhardt Goydke