Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 23.09.1982 – 1 StR 522/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
IE
BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 522/82 BESCHLUSS na.
in der Strafsache
gegen
1. den Maschinenbauer Hans-Gerhard
geboren am MED 1957 in zur EEE. in Haft, 2. die Bekleidungsfertigerin Margit L eborene aus eboren an 1960 in Landkreis P
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.
Ei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers Nummer 1] am 23. September 1982 gemäß § 349
Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Die Revision des Angeklagten Hans-Gerhard LED gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. April 1982 wird verworfen; doch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (§ 239 a StGB) schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. 1. Auf die Revision der Angeklagten Margit IB wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlüickverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe§
I. Die Revision des Angeklagten Hans-Gerhard IR zeigt einen Rechtsfehler nur insoweit auf, als die Strafkammer zu Unrecht § 239 a StGB nicht angewendet hat. Diese Bestimmung setzt, anders als das Landgericht meint, keine besondere persönliche Beziehung (etwa familiärer Art) zwischen Drittem und Opfer voraus. Andererseits tritt § 239 b StGB hinter § 239 a StGB als subsidiär zurück, wenn die Geiselnahme allein der Bereicherung dient (BGHSt 25, 386). Zwischen schwerer räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub besteht Tateinheit (BGHSt 16, 316; 26, 2h, 28).
Der Mangel führt zur Änderung des Schuldspruchs. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Angeklagte gegen den Vorwurf der Verletzung des § 239 a StGB sich anders hätte verteidigen können, ferner, daß die Änderung den Strafausspruch beeinflussen könnte.
II. Die Revision der Angeklagten Margit I ist auf den Strafausspruch beschränkt; der Schuldspruch ist bindend. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Ob ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten besonders zu prüfen (BGH, Beschluß vom 5. März 1981 - 1 StR 33/81; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 46 Ran. 49). Das Urteil 1äßt nicht erkennen, ob das Landgericht diesen Grundsatz beachtet hat. Die im Rahmen der
allgemeinen Strafzumessung berücksichtigten Umstände hätten eine solche Prüfung besonders nahegelegt.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky