Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 17.09.1982 – 2 StR 572/82

2. Strafsenat

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A BUNDESGERICHTSHOF

2 str 572/832 BESCHLUSS

7. 9. er in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Summani K

aus KM, geboren am ie 1945 in Kam (Türkei), zur Zeit in Strafhaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

#4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1982 gemäß § 46 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 1981 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Das bezeichnete Urteil war - nach rechtzeitiger Revisionseinlegung - dem Verteidiger des Angeklagten am 10. Februar 1982 zugestellt worden. Das Landgericht hat mangels einer Revisionsbegründung das Rechtsmittel durch Beschluß vom 16. März 1982 als unzulässig verworfen.

Mit zwei als "Beschwerden" bezeichneten, ansonsten in türkischer Sprache abgefaßten, an das Oberlandesgericht Köln gerichteten und dort am 31. März 1982 eingegangenen Schreiben vom 24. und 27.März 1982 hat sich der Angeklagte gegen die Verwerfung der Revision gewandt und sinngemäß vorgetragen, ihn treffe an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden.

Der darin liegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist - ohne daß es auf weitere Mängel ankäme - bereits deshalb unzulässig, weil der

In

Angeklagte die versäumte Handlung, also die Begründung des Rechtsmittels entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift ( § 345 Abs. 2 StPO), nicht nachgeholt hat (§ 45 Abs. > StPO). Der Wiedereinsetzungsamtrag muß daher verworfen werden.

Damit verbleibt es bei dem - zu Recht ergangenen - Revisionsverwerfungsbeschluß, den das Landgericht Köln am 16. März 1982 gefaßt hat. Da dieser Beschluß der Sach- und Rechtslage entspricht, bedarf keiner Erörterung mehr, ob die "Beschwerden" des Angeklagten zugleich einen (verspätet und bei dem unzuständigen Gericht angebrachten) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. > Satz 1 StPO) und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der für einen solchen Antrag vorgeschriebei Wochenfrist enthalten.

Mösl Müller Maier

Niemöller Gollwitzer