Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 16.09.1982 – 2 StR 815/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 815/82 BESCHLUSS
’£ 27? Ä „ x. \ 4 in der Strafsache
gegen
den Pizzabäcker Rocco Elia D ib zu: -o. geboren am EEE :950 in Po (Italien),
zur Zeit in Strafhaft,
wegen Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
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25. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. September 1982 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den in den Verfahren
9 Js 51120/80 des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Abteilung Hoechst - und
12 Js 9367/81 des Amtsgerichts Königstein gegen den Angeklagten erkannten Geldstrafen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Einzelstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Die Revision
ist insoweit unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe bedarf jedoch einer Ergänzung. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 1982
hierzu ausgeführt;
"Der Tatrichter hat lediglich mit der Vorverurteilung vom 2. April 1981 durch das Antsgericht Eschwege (Nr. 7) eine Gesamtstrafe gebildet, jedoch von der Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 27. Januar 1981 (Nr. 6) abgesehen.
Dies ist jedoch nicht mit dem gesetzgeberischen Ziel der durch § 55 StGB ermöglichten nachträglichen Strafzumessungsentscheidung aufgrund
einer Gesamtwürdigung zu vereinbaren (BGHSt
25, 382, 384). Der Tatrichter hätte vielmehr, selbst wenn er gemäß § 53 Abs. 2 StGB zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß neben einer Gesamtfreiheitsstrafe die rechtskräftig verhängten Vermögenseinbußen hätten bestehen bleiben sollen, aus den Vorverurteilungen Nr. 7 vom 2. April 1981 (UA S. 6)" (Anmerkung des Senats: gemeint ist ersichtlich die Vorverurteilung Nr. 6 vom
27. Januar 1981, wie sich aus dem Antrag und seiner weiteren Begründung ergibt) "und Nr. 8
vom 27. April 1981 (UA S. 6) eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden müssen (BGH a.a.0.).
Denn die diesen Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten hatte der Angeklagte ebenso wie die nunmehr abzuurteilende Tat vor dem 27. Januar 1981 - dem Tag der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main in der Sache 9 Js 51120/80 - begangen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Königstein vom 27. April 1981 (Nr. 8) bereits vollstreckt gewesen war. Bezüglich dieser Geldstrafe hat das Landgericht bisher zwar nicht einmal die nach den §§ 55, 53 Abs. 2 StGB gebotene
Prüfung vorgenommen. Doch bestünde in einer
neuen Hauptverhandlung insoweit die Möglich-
keit, unter Einbeziehung auch der Verurteilungen zu Geldstrafen nur noch auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, wegen des Verbots der "reformatio in pejus" (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht mehr (BGH, Beschluß vom 21. Mai 1975, 3 StR 71/75 (S) ) so daß es lediglich der Zurlickverweisung der Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe bedarf."
Dem schließt sich der Senat an.
Mösl Müller Maier Theune Gollwitzer