Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 10.08.1982 – 5 StR 233/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Hans-Dieter z (ED aus DB, geboren am EB 1937 in sp:
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt up aus zu
als Verteidiger,
Justizangestellte nm
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das urteil des Landgerichts Bremen vom. 4. Dezember 1981 im Strafausspruch wegen Meineides in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten sowie die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
3. Zur Entscheidung über den Strafausspruch wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch
über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
l. Die Revision der Staatsanwaltschaft betrifft nach der Einstellung des Verfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes
nur noch den Fall F der Urteilsgründe (Vorwurf des Meineides
im Zusammenhang mit dem Mietvertrag CD SHE. UA Ss. 53 f). Die Auffassung des Tatrichters, daß dem Angeklagten insoweit
der Vorsatz des Meineides nicht nachzuweisen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die weitere Annahme des Tatrichters, daß eine fahrlässige Verletzung der Eidespflicht (§ 163 StGB) verjährt sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
2. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat die Verurteilung des Angeklagten im Komplex "BEB"/St@B (UA
S. 22 ff) unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten nachgeprüft. Während der Schuldspruch wegen Meineides in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung der Nachprüfung standhält, kann die Strafe nicht bestehenbleiben. Die unrichtige Behauptung, das Boot gehöre seinem Mandanten CB nur zur Hälfte, zur anderen Hälfte dagegen dem St@@®, hatte der Angeklagte schon am 23. Januar 1974 und am 29. Februar 1974 während des Ermittlungsverfahrens gegenüber den mit der Haftfrage befaßten Gerichten gemacht (UA S. 24 f). Der Angeklagte hätte deswegen, als er am 6. Januar 1975 in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde, wegen des Verdachts der Begünstigung nach § 257 StGB af nicht vereidigt (§ 60 Nr. 2 StPO), mithin auch nicht veranlaßt werden dürfen, sich nach § 67 StPO auf den zuvor geleisteten Eid zu berufen. Dieser Umstand ist ein Grund, die Strafe wegen Meineides zu mildern (BGHSt 23, 30). Da die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils diesen Strafmilderungsgrund nicht erwähnen, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter ihn übersehen hat. Einer Strafmilderung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte sich als Zeuge nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, sondern nach Überzeugung des Tatrichters allein mit
- 5.
dem Ziel gehandelt hat, GEB einem Teil der verwirkten Strafe zu entziehen.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte