Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 04.08.1982 – 2 StR 208/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 208/82 URTEIL 4UR
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Wolfgang W Emmen aus Wem, geboren am EEE 1946 ir Osuun/ Tram ,
wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer B. Maier Theune
Niemöller
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte in Person,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Januar 1982 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10. Dezember 1980 (i.d.F. des Urteils des Landgerichts Kassel vom 26. Februar 1981) verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch seine allgemeine Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar hätte das Landgericht an sich aus den durch das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 17. Januar 1979 festgesetzten Einzelstrafen und der im vorliegenden Verfahren wegen der ersten fortgesetzten Handlung (von 1976 bis Oktober 1977) bestimmten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe sowie eine weitere Gesamtstrafe aus der durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10. Dezember 1980 verhängten Strafe und der im anhängigen Verfahren wegen der zweiten fortgesetzten Handlung (von August 1978 bis zum 19. November 1979) festgesetzten Einzelstrafe bilden müssen (§ 55 Abs, 1 StGB). Durch das Unterbleiben der Bildung dieser zwei Gesamtstrafen wird der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Selbst wenn die beiden Einsatzstrafen (jeweils zwei Jahre und sechs Monate) nur um das geringste zulässige Maß erhöht worden wären (§ 54 Abs. 1 S. 1, § 39 StGB), würde die Summe der sich dann ergebenden Gesamtstrafen (zweimal zwei Jahre und sieben Monate = fünf Jahre und zwei Monate)
größer sein als die Summe aus der durch Urteil des Anmtsgerichts Fritzlar vom 17. Januar 1979 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und der durch das angefoch tene Urteil festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Revision ist deshalb in vol lem Umfang zu verwerfen.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller