Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 09.07.1982 – 5 StR 395/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Hamza A m aus DW: geboren am EEE 195: in Au (Ägypten),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
41. Die Verfolgung wird nach § 154 a Abs. 2 StPO auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 1982 aufgehoben, soweit der Verfall von 1.300,-- DM angeordnet worden ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhehlerei.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Verfallerklärung war aufzuheben, weil das Landgericht den Begriff des Vermögensvorteils im Sinn des § 73 StGB verkannt hat. Darunter fällt nicht jeder Geldbetrag, den der Angeklagte durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sondern nur der durch sie erzielte Gewinn; die durch die Tat entstandenen Unkosten sind deshalb vom Erlös abzuziehen (BGHSt 28, 369; H.W. Schmidt in MDR 1980,
969, 971 und 1981, 881, 884). Ob eine Einziehung des Wert-
ersatzes nach § 74 c StGB in Betracht kommt, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki