Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 24.02.1984 – 2 StR 741/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 741/83 BESCHLUSS
IV287
in der Strafsache
gegen
den Postbeamten Hans-Jürgen RD zu: rei GEB, sevoren an EB 555 in NEED, zur zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1983
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Die Feststellungen tragen indes lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine heintückische Tatausführung begründet, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Mit ausreichender Sicherheit konnte lediglich festgestellt werden, daß der Angeklagte nach nicht unerheblichem Alkoholgenuß sein Opfer geschlagen und stranguliert hat und dieses schließlich infolge einer völligen Verlegung der Luftwege durch Schleim erstickt ist. Ursächlich für die zum Tode führende extreme Schleimproduktion in den Atemwegen waren eine "chronische Entzündung der Luftwege und die hohe Alkoholintoxikation im Zusammenhang mit dem Strangulieren",
Auch daß der Angeklagte sein Opfer mit Tötungsvorsatz strangulierte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Annahme, der Angeklagte habe ein arg- und wehrloses Opfer getötet, kann sich indes nicht auf eine ausreichend sichere Tatsachengrundlage stützen, Die insoweit wichtigen Einzelheiten des Tatgeschehens bleiben ungeklärt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, stützt sich vorwiegend auf Vermutungen. Vor der Tat - den Zeitpunkt konnte das Landgericht nicht feststellen - hatte zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer BD eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden. Die Inhaberin der Wohnung, Frau FW, zog sich danach in ihr Schlafzimmer zurück und schlief infolge erheblichen Alkoholgenusses und Übermüdung ein. Sie konnte lediglich angeben, daß der Angeklagte später nach einem Schal oder Strumpf verlangte, um BB "alle
zu machen". Wann der Angeklagte Be tätlich angrifr und schließlich mit Tötungsvorsatz strangulierte, hat die Strafkammer aus den Tatortspuren in Verbindung mit den unklaren und stark wechselnden Einlassungen des Angeklagten zu ergründen versucht. Die erste Einlassung, mit der er sich und andere Personen erheblich belastete, hält das Landgericht für offensichtlich erfunden; die zweite Schilderung der Tat, wonach er allein den schlafenden BD nit einem Tuch erdrosselt habe,
ist zumindest unvollständig, denn sie erklärt nicht
die von Fausthieben herrührenden Gesichtsverletzungen des Opfers; hierzu hat der Angeklagte auch später keine zusätzlichen Angaben gemacht, sondern sich darauf berufen, er könne sich an das Geschehen nicht mehr so genau erinnern. Das Landgericht führt zunächst aus, der Angeklagte habe seinem Opfer diese Fausthiebe "im Laufe des Geschehens" versetzt, und zwar "vor oder während des Strangulierens" (UA S. 8). Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt es dann zu dem Ergebnis, vor der Tötungshandlung sei es zu keiner tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Bw gekommen, denn im Zimmer habe man keine Kampfspuren gefunden, insbesondere keine Blutspuren, obwohl BP durch die Schläge blutende Verletzungen erlitten habe. Er könne die erheblichen Schläge ins Gesicht auch nicht geraume Zeit vor der Tötungshandlung erhalten haben, denn dann hätte er sich nicht, "während der Angreifer noch im Zimmer war, im gleichen Raum zum Schlafen niedergelegt. BD hätte versucht, den Angreifer aus der Wohnung zu drängen, eventuell die (freigesprochene) Angeklagte FD un Hilfe gerufen oder wäre wenigstens ins Schlafzimmer gegangen, um sich dort zum Schlafen niederzulegen",
Diese Begründung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft:
Entscheidend ist, ob Be vei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos war (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juli 1982 - 4 StR 370/82; Urteil vom 27. Mai 1982 - 4 StR 128/82 - und BGHSt 27, 322 ff), Die Frage, welche Bedeutung der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und BB zukonmnt, ‚muß hier nicht erörtert werden, denn es läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß der später Getötete zu Beginn des Tötungsangriffs deswegen nicht mehr arglos war, weil der Angeklagte ihn vorher körperlich mißhandelt hatte. Ob das Opfer seine Arglosigkeit durch einen tätlichen Angriff des Angeklagten schon geraume Zeit oder erst kurze Zeit vor der Tötungshandlung verlor, ist dabei unerheblich. Sollte das Landgericht mit seinen Ausführungen begründen wollen, bereits die Faustschläge seien als Beginn des Tötungsangriffs anzusehen, so würde diese Annahme nicht durch ausreichende Feststellungen gedeckt. Aus dem Umstand, daß der Tote auf der Couch im Wohnzimmer liegend vorgefunden wurde, 1äß8t sich nicht entnehmen, daß er die Schläge erst in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tötungshandlung erhalten hat. Das Landgericht berücksichtigt bei der Erörterung der Frage, wie sich Bw verhalten haben würde, wenn er nach den Faustschlägen noch Zeit gehabt hätte, auf einen weiteren Angriff zu reagieren, zum einen nicht, daß der Angeklagte das Wohnzimmer für eine gewisse Zeit verlassen hat, und es übersieht vor allem, daß BB zanz erheblich alkoholisiert war.
Im übrigen gibt es keinen Erfahrungssatz darüber, wie sich jemand verhält, der von einem anderen ver-
prügelt worden ist. Das Landgericht konnte sich insoweit nur auf Vermutungen stützen, Die Feststellungen lassen weder die Annahme zu, BED sei bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos gewesen, noch ist die Wertung begründet, der Angeklagte habe eine etwaige Arglosigkeit bewußt ausgenutzt,
Weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Mordes rechtfertigen könnten, sind auch in einer dritten Hauptverhandlung nicht zu erwarten.
Die zweifelsfrei getroffenen Feststellungen zum Tathergang rechtfertigen jedoch die Verurteilung wegen Totschlags. Der Senat hat deswegen den Schuldspruch entsprechend geändert und den Strafausspruch aufgehoben; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich gegen diesen Vorwurf nicht anders verteidigen können als er dies ohnehin getan hat.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch beachten müssen, daß vom Angeklagten nicht zu vertretende Unstände - hier sein gestörtes Selbstwertgefühl -, welche die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit mitbegründen, nicht strafschärfend gegen ihn verwertet werden dürfen.
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller