Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 06.07.1982 – 5 StR 284/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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977 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Maschinenführer Arnold 0 WEB aus beim. geboren am EEEEEED 19:5 in PB Kreis ZUM,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1982,an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB aus EEED

als Verteidiger,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung

über die Kosten der Revisionen, zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten dringen mit der Sachrüge durch.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Vollendete schwere Körperverletzung hat es allein aus objektiven Gründen abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft vergeblich. Es ist Sache tatrichterlicher Würdigung, ob das Opfer einer Körperverletzung in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, so daß die §§ 224 oder 224 1. V. m. § 225 StGB Anwendung finden. Das hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerfrei verneint, "weil der Schnitt durch das Gesicht zwar eine nicht unwesentliche, aber keine erhebliche Entstellung im Sinne dieser Vorschrift darstellt; denn diese Wunde ist nach der ärztlichen Versorgung relativ gut abgeheilt und korrigiert worden, so daß die Gesamterscheinung der Zeugin AED nicht durch sie verunstaltet ist". Zu Unrecht sieht die Staatsanwaltschaft einen Widerspruch darin, daß das Schwurgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß das Opfer "durch die Narbe im Gesicht auf Dauer gezeichnet ist". Dies ist auch ohne dauernde Entstellung im Sinne von § 224 StGB möglich.

Das Schwurgericht hat aber zu prüfen versäumt, ob die Tat als Versuch der beabsichtigten schweren Körperverletzung zu bestafen war (§§ 225, 224, 22, 23 StGB). Dies wäre nach der Feststellung erforderlich gewesen, der Angeklagte habe seiner Ehefrau zuletzt mit den Worten: "Dich schaut kein anderer Mann mehr an!" eine tiefe Schnittwunde im Gesicht von der Unterlippe bis zum linken Ohr beigebracht.

Dieser Mangel ist - wie die Urteilsgründe ergeben— nicht auf eine rechtliche Fehlbeurteilung des Anwendungs-

bereichs der §§ 224, 22 StGB zurückzuführen, sondern, offensichtlich darauf, daß die innere Tatseite wegen der seelischen Verfassung des Angeklagten schwer zu beurteilen war. Die

Tat lief "explosionsartig in wenigen Augenblicken ab"

(VA S. 14). Der Angeklagte befand sich in einem "affektiven Erregungszustand", er war überdies durch Alkohol, möglicherweise zusätzlich durch Medikamente stark beeinträchtigt

(UA S. 14). Das Urteil läßt offen, ob seine Einlassung

zutrifft, er habe an das Geschehen keine Erinnerung und sei

erst später wieder zu sich gekommen (UA S. 12). Da das Schwurgericht trotz der geschilderten seelischen Verfassung

des Angeklagten darauf nicht eingeht, bleiben in diesen besonderen Fall Unsicherheiten, die den gesamten inneren Tatbestand, jedenfalls aber den Schuldumfang (die "Aggressionen" waren erst gegen Ende des Tatgeschehens Nabgeebbht" - UA S. 15 -) betreffen. Das mußte auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten und zugleich auf die von ihm

erhobene allgemeine Sachrüge hin beachtet werden. Beiden Revisionen konnte daher der Erfolg nicht versagt bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki