Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 13.11.1985 – 2 StR 626/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 626/85 - BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Autoschlosser Harald Werner K (ii aus FE, geboren on ii 1950 in SC,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

H

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1985 aufgehoben

1. soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,

2. im gesamten Strafausspruch soweit er den Angeklagten betrifft.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte bedrohte den Inhaber einer Apotheke mit einem Schreckschußrevolver und verlangte von ihm die Herausgabe von Geld. Der so Bedrohte schob dem Angeklagten betont langsam kleinere Geldscheine (10- und 20-DM-Banknoten) zu. Der Angeklagte forderte ihn auf, sich zu beeilen. Als der Apotheker darauf nicht reagierte, wurde der Angeklagte nervös, geriet in Angst, zitterte und lief ohne Geld davon.

Das Landgericht wertet dieses Verhalten des Angeklagten als versuchte schwere räuberische Erpressung, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob der Täter freiwillig und deshalb mit strafbefreiender Wirkung vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist. Entscheidend für die Frage der Freiwilligkeit ist, ob aus der Sicht des Täters ein für ihn zwingendes Hindernis vorlag oder ob er noch Herr seiner Entschlüsse geblieben ist (BGH Strafverteidiger 1984, 329). Meinte der Angeklagte, er werde die Tat nicht vollenden können, so war er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse. Unfreiwilligkeit wegen psychischen Unvermögens ist aber nur anzunehmen, wenn beim Täter innere Hemmungen solcher Art auftreten, die für ihn einen zwingenden Grund darstellen, von der Vollendung der Tat abzusehen (BGH, Beschluß vom 27. August 1982 - 5 StR 284/82 - bei Holtz MDR 1982, 969).

Zweifel an der Freiwilligkeit sind zugunsten des Angeklagten zu lösen (BGH Strafverteidiger 1984, 329).

Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte freiwillig auf die Fortsetzung der Tat verzichtete, zumal er auch die ihm bereits

zugeschobenen Geldscheine nicht mitgenommen hat.

2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß sich die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung auf die Höhe der anderen Strafen ausgewirkt hat. Aus diesem Grunde hat der Senat auch den gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer