Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 11.06.1982 – 5 StR 282/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _StR_282/82
x BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Wachmann
Karl-Heinz Wo aus SEE, geboren am GEMEEEEEEEED 1955 ir <EEEENEEEEEEEEN,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Brandstiftung
L2
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Juni 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Göttingen
zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung nach § 308 StGB verurteilt. Der Angeklagte, der zusammen mit dem Zeugen Ki eine Fabrik zu bewachen hatte, hat nachts in einer Fabrikhalle Kartons mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen und angezündet. Nachdem sein Versuch, das Feuer mit weiteren Kartonagen wieder auszuschlagen, mißlungen war und er Angst bekommen hatte, entfernte er sich; das Feuer erfaßte einen in der Nähe stehenden LKW, breitete sich aus und zerstörte mehrere Hallen. Zum Motiv des Angeklagten stellt der Tatrichter fest, daß der Angeklagte "ein kleines Feuer" legen, es Nhernach wieder ablöschen" und dem Zeugen KB "in die Schuhe schieben" wollte (UA S. 6). Es gehörte zum Plan des Angeklagten, den "yerdacht einer aus Unaufmerksamkeit versäumten Türschließung" auf den Zeugen Kb zu Ienken (UA S. 7).
Die bisherigen Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen einer Brandstifung nach § 508 StGB. Seine Annahme, daß der Angeklagte vorsätzlich ein Gebäude in Brand
gesetzt habe, begründet der Tatrichter mit Wendungen, die mehr in die Richtung einer fahrlässigen (§ 309 StGB) als einer vorsätzlichen Brandstiftung weisen, Der Tatrichter hebt die Lebenserfahrung des Angeklagten und seinen langjährigen Wachdienst in dem brandgefährdeten Möbelwerk hervor (UA S. 20). Im Zusammenhang mit Fragen der Schuldfähigkeit legt das Landgericht dar, der Angeklagte habe "die hohe Gefahr" erkannt, daß das nahe beim Brandort befindliche Material und der LKW von den Flammen erfaßt werden könnten (UA S. 21), und gewußt, "daß das einmal gelegte Feuer nicht sich selbst überlassen werden konnte, wenn es nicht durch rechtzeitiges Eingreifen am natürlichen Umsichgreifen gehindert wurde" (UA S, 21). Diese Ausführungen belegen nicht in ausreichender Weise, daß der Angeklagte das selbständige Weiterbrennen des Gebäudes oder eines wesentlichen Gebäudeteils in seinen - unbedingten oder bedingten - Vorsatz aufgenommen hat. Seine Absicht, den Zeugen KÜM mit den Spuren eines kleinen Feuers zu belasten (UA S. 6), schloß die Inbrandsetzung des Gebäudes oder eines Gebäudeteils nicht ein. Der Angeklagte hat sich, bevor das Gebäude brannte, um die Löschung des Feuers. bemüht (UA S. 7). Nach den Urteilsgründen (UA S. 20) konnte allerdings sein Plan, ein auf Kartonagen beschränktes Feuer zu entzünden und alsbald wieder zu löschen, wegen der Unstände, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, das Feuer
mit Kartonpappen auszuschlagen, nicht gelingen. Daraus ergibt sich aber nicht ohne weiteres, daß der minderbegabte (UA S. 18) Angeklagte diesen Sachverhalt und im Zusammenhang damit das Übergreifen des Feuers auf das Gebäude in seinen Vorsatz aufgenommen hat. DiesmVorsatz kann der Senat auch nicht der Bemerkung des Tatrichters entnehmen, daß der Angeklagte "jedenfalls diesen Brand am fremden Eigentum
bewußt und gewollt ... gelegt" hat (UA S. 20); auch die angezündeten Kartonagen standen in fremdem Eigentum.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel