Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 03.06.1982 – 4 StR 212/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Nachschlagewerk: Ja
BGHSt: ja
StGB 1975 §§ 308, 3
Zum Begriff der Wal
BGH, Urteil vom 3,
dung im Sinne von § 308 StGB.
Juni 1982 - 4 StR 212/82 - LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 SER 212782 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Heizungs- und Lüftungsbauer Paul Manfred R
aus HE, sort geboren am EN 1555,
wegen versuchter Brandstiftung
>74
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwältin EM vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte us
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. November 1981 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen
Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
>24
'tründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Tat des Angeklagten als versuchte und nicht als vollendete Brandstiftung nach § 308 StGB gewertet. Vollendet ist die Brandstiftung an einer Waldung erst, wenn der Wald selbst vom Feuer derart ergriffen ist, daß dieses sich ohne Einwirkung neuen Zündstoffes fortzuentwickeln vermag (vgl. RG JW 1935, 532; vgl. auch BGHSt 18, 363, 365). Dies ist hier nicht geschehen.
Was zur Waldung im Sinne von § 308 StGB gehört, kann nicht dem Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl1 I S. 1037) entnommen werden. Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG); Waldblößen und Lichtungen sowie Waldwiesen "gelten" ebenfalls als Wald (8 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG). Die Übertragung dieses Waldbegriffs auf das Strafrecht verbietet sich einmal im Hinblick auf den Zweck des Bundeswaldgesetzes. Es dient nicht nur der Erhaltung des Waldes, sondern auch der nachhaltigen Sicherung seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (§ 1 Nr. 1), der Förderung der Forstwirtschaft (§ 1 Nr. 2) und der Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer ($ ı Nr. 3); deshalb fließen in seine Definition des Waldes
Gesichtspunkte ein, die den Schutzzweck des § 308 StGB überschreiten. Zum anderen eröffnet das Bundeswaldgesetz den Ländern die Möglichkeit, andere Grundflächen dem Wald zuzurechnen und bestimmte Baumkulturen vom Waldbegriff auszunehmen (§ 2 Abs. 3 BWaldG). Der für § 308 StGB maßgebliche Waldbegriff muß aber bundeseinheitlich gelten.
Mit Recht ist daher in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein eigenständiger strafrechtlicher Waldbegriff entwickelt worden, Nach dieser Rechtsprechung besteht der Wald aus dem auf einer Bodenfläche wachsenden bzw. durch Saat oder Pflanzung gezogenen Holz und dem Waldboden mit den diesen bedeckenden sonstigen Walderzeugnissen wie Gras, Moos, Laub und Strauchwerk (RGSt 6, 22; RG DJ 1934, 913). Danach gehört ein Gelände nur insoweit zum Wald, als es auch mit Waldbäumen bestanden ist; nur in diesem Zusammenhang können Gras, Moos, Laub und Strauchwerk als "Walderzeugnisse”" angesehen werden. Eine andere Definition, die den Wald über die Grenze des Baumbestandes hinaus ausdehnen würde, ließe die Möglichkeit einer eindeutigen Abgrenzung vermissen, die für die Bewahrung der Rechtssicherheit bei der Anwendung von Straftatbeständen erforderlich ist.
Das Reichsgericht hat allerdings einmal in einer Entscheidung, auf die die Revision sich beruft, den Wald definiert als "eine umfangreichere, mit Bäumen oder sonstigen Walderzeugnissen bewachsene" Grundfläche (RGSt 9, 381, 382). Diese Formulierung scheint die Möglichkeit offenzulassen, eine Grundfläche auch dann als Wald zu bezeichnen, wenn sie nicht mit Bäumen, sondern nur mit Walderzeugnissen bewachsen ist. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich um eine ungenaue Ausdrucksweise (vgl. Frank,
SL
StGB, 18. Aufl., § 308 Anm. II 8). Das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß es von der genaueren Definition in RGSt 6, 22, 23 abweichen wolle. Entscheidend ist, daß die sonstigen Walderzeugnisse, die als solche auch außerhalb des Waldes vorkommen können, schon deshalb nicht zur räumlichen Abgrenzung des Waldgebiets herangezogen werden können. Lediglich wenn sie sich auf dem durch den Holzbestand gekennzeichneten Waldboden befinden, sind sie Bestandteil des Waldes.
Dagegen setzt der Waldbegriff nicht einen gleichmäßig dichten Bewuchs der Grundfläche mit Waldbäumen voraus. Eine - auch unregelmäßige - Ausdünnung des Baumbestandes nimmt einer Fläche noch nicht den Charakter des Waldes. Desgleichen können kleinere Blößen, die von zusammenhängendem Baumbestand umgeben sind, Bestandteil der Waldfläche sein (vgl. RGRspr 3, 59, 61). Wann die Ausdünnung soweit fortgeschritten ist oder die Lichtung einen solchen Umfang erreicht hat, daß die betroffene Fläche nach natürlicher Auffassung nicht mehr als Wald angesehen werden kann, hat der Tatrichter zu entscheiden (vgl. RG DJ 1934, 913).
2. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen das Feuer in der Mitte einer 30 m breiten und mindestens mehrere 100 m langen Schneise gelegt, die von der Brandstelle an in südlicher Richtung rund 120 m weit mit Farnkraut, in nördlicher Richtung mit einer Reihe einzeln nebeneinanderstehender Bäume und Büsche, sodann auf etwa 5 m mit Farnkraut, danach mit einer weiteren, allerdings nicht geschlossenen Reihe von Büschen, dahinter wiederum mit Farn und in
ihrem weiteren Verlauf mit Gebüsch bewachsen ist (UA 4),
Das jeweils rund 15 m von den Bäumen am Schneisenrand gelepte Feuer breitete sich auf einer Fläche von rund 3 x 3 mim Famkraut aus; dann wurde es von Dritten, die es zufällig bemerkt hatten, gelöscht (UA 5),
Bei dieser Sachlage ist die Folgerung der Strafkammer, die Farnfläche sei eine selbständige Parzelle außerhalb des Waldes und nicht dessen Teil (UA 8), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer war an dieser Beurteilung insbesondere nicht durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 19. Februar 1881 (RGRspr 3, 59, 61) gehindert, nach der eine mitten im Wald gelegene Blöße von nur einigen Schritten Breite für Waldboden erachtet werden kann.
Konnte die Strafkammer die Farnfläche rechtsfehlerfrei als selbständige Parzelle außerhalb des Waldes ansehen, so war mit der Entzündung des auf dieser Fläche wachsenden Farnkrauts der Wald selbst noch nicht in Brand gesetzt und eine Brandstiftung im Sinne von § 308 StGB somit noch nicht vollendet. Auf die Frage, ob die Vollendung einer Brandstiftung bezüglich eines Waldes das Brennen von Hochstämmen oder wenigstens Unterholz voraussetzt (so RG JW 1935, 532; Cramer in Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 308 Rdn. 8) oder ob es ausreicht, wenn sonstige Walderzeugnisse auf dem Waldboden in Brand geraten sind (so RGSt 2, 314; vgl. auch Wolff in LK, 10. Aufl., § 308 Rdn. 14), kommt es daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles
nicht an.
3. Auch der Strafausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen,
Die Entscheidung darüber, ob eine Milderung des Strafrahmens gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu er-
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folgen hat, unterliegt allein dem tatrichterlichen Ermessen. Der Tatrichter hat diese Entscheidung aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters zu treffen, um die versuchte Tat, als Ausfluß der Täterpersönlichkeit, in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung voll zu erfassen (BGHSt 16, 351, 353; BGH, Beschluß vom 9, Juli 1981 - 4 StR 307/81).
Das Landgericht hat die Anwendung des milderen Strafrahmens zwar nur mit der mäßigen kriminellen Intensität, mit der der Angeklagte vorgegangen sei, und mit den unbedeutenden Folgen der Tat begründet. Dies ist hier aber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da die bei der eigentlichen Strafzumessung vorgenommene Gesamtwürdigung des Landgerichts erkennen läßt, daß die Strafkammer bei der Entscheidung für den gemilderten Strafrahmen keine Gesichtspunkte übersehen hat, die maßgeblich gegen diese Milderung sprechen könnten.
Auch die Erwägungen zur Zumessung der Strafe innerhalb des damit gegebenen Rahmens sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Ihr Ergebnis hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens.
Die Strafaussetzung zur Bewährung und die Belassung der Fahrerlaubnis sind rechtsfehlerfrei begründet.
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke