Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 09.07.1981 – 4 StR 307/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTISHOF
4_StR 307/81 BESCHLUSS
Fa 87
A
in der Strafsache gegen
Robbie Christian BD 5 zus "EEE. geboren am GE 1955 ir 210 FO TB (us),
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 13. Februar 1981 im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Entführung gegen den Willen der Entführten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Gründe, aus denen das Landgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Entscheidung darüber, ob eine solche Milderung zu erfolgen hat, unterliegt allerdings allein dem tatrichterlichen Ermessen. Der Tatrichter hat diese Entscheidung jedoch aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters zu treffen, um die versuchte Tat, als Ausfluß der Täterpersönlichkeit, in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung voll zu erfassen (BGHSt 16, 351, 353).
b) Ob das Landgericht eine solche Ganzheitsbetrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen hat, läßt sich den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Es hat zwar - rechtsfehlerfrei - die festgestellten Tatumstände in seine Erwägungen einbezogen, hinsichtlich der Täterpersönlichkeit hat es aber lediglich das straflose Vorleben des Angeklagten, seine "schwierige soziale Herkunft" und die "durch Drogen und Alkohol herbeigeführte Enthemmung" berücksichtigt. Es hat sich in den Urteilsgründen jedoch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Angeklagte die Tat nur wenige Wochen nach der Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat. Hierzu hätte aber Veranlassung bestanden. Zwar sind, wie der Sachverständige dargetan hat, "keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Psychopathie oder einer neurotischen Entwicklung" erkennbar (UA 26).
Bei der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie sich nach den Feststellungen darstellt, liegt aber gleichwohl die
Möglichkeit nicht fern, daß sein geistiger und sittlicher Entwicklungsstand zur Tatzeit noch nicht dem eines normal entwickelten Erwachsenen entsprach. In diesem Fall könnte die lebenslange Freiheitsstrafe für die versuchte Tat unangemessen sein. Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch gegen den Angeklagten aufgehoben werden.
Spiegel Hürxthal Knoblich
Ruß Goydke