Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 02.06.1982 – 2 StR 758/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bei einer Verurteilung wegen Vollrauschs kann die zur Begehung der Rauschtat gebrauchte Tatwaffe eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 StGB vorliegen.
PH
Nachschlagewerk: ja zu 3 BGHSt: Ja
StGB 1975 § 8 74, 323 a
Bei einer Verurteilung wegen Vollrauschs kann die zur Begehung der Rauschtat gebrauchte Tatwaffe eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 StGB vorliegen.
BGH, Urt. v. 2. Juni 1982 - 2 StR 758/81 - LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 758/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Klaus-Dieter H EEE
aus VO, dort geboren am EB 1943, zur zeit
in Untersuchungshaft,
wegen fahrlässigen Vollrausches
AM
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEB u: GEM
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. August 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
AG
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, außerdem das bei der Rauschtat, einem Totschlag, benutzte Kleinkalibergewehr nebst zugehöriger Munition eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Prüfung des Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Was die Revision vorbringt, um darzutun, daß sich der Angeklagte bei Abgabe des tödlichen Schusses möglicherweise in einer - wirklichen oder angenommenen - Notwehrlage befunden habe, ist unbeachtlich; denn dieses Vorbringen entfernt sich von den im Urteil getroffenen Feststellungen und enthält lediglich Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die hier keine Widersprüche, Denkfehler oder sonstigen Rechtsmängel aufweist.
2. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Daß sich der Angeklagte über die nachdrücklichen Anweisungen seines Arztes, Alkohol zu meiden, und den ärztlichen Hinweis auf die Gefährlichkeit von Alkoholkonsum im Hinblick auf seine Erkrankung hinweggesetzt hat, durfte straferschwerend berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Art und Weise der Aufbewahrung des Kleinkalibergewehrs. Mit Recht hat es das Landgericht als leichtsinnig und gefährlich bezeichnet, daß der Angeklagte die mit scharfer Munition
WI;
Die Einziehung der zur Rauschtat benutzten Werkzeuge ist aber, auch wenn der Angeklagte wegen Vollrausches verurteilt wird, dann statthaft, wenn ein Fall des § 74 Abs. 3 StGB vorliegt. Diese Vorschrift läßt die Einziehung - insoweit erweiternd - auch zu, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat, macht ihre Zulässigkeit allerdings - insoweit einschränkend - davon abhängig, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben sind, also die Gegenstände entweder nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Freilich hat der Angeklagte, der wegen Vollrausches verurteilt wird, insoweit gerade nicht ohne Schuld gehandelt; dies trifft vielmehr für die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Tat zu. § 74 Abs. 3 StGB gilt aber auch für den Fall, daß der die Tat im prozessualen Sinne kennzeichnende Sachverhalt (§ 264 StPO) zugleich die äußeren Merkmale zweier Straftatbestände enthält, von denen der Angeklagte den einen (Vollrausch) schuldhaft, den anderen dagegen (Rauschtat) schuldlos verwirklicht hat. Ist die Einziehung nach Maßgabe des § 74 Abs. 3 StGB statthaft, obgleich der Angeklagte schuldlos gehandelt hat und deshalb freizusprechen ist, so kann nichts anderes gelten, wenn er stattdessen wegen Vollrausches verurteilt wird; denn es fehlt jeder sachlich vertretbare Grund, von der sonst zulässigen Einziehung der zu schuldlos begangener Tat benutzten Werkzeuge allein um deswillen abzusehen, weil der Angeklagte nicht
geladene, schußbereite Waffe unter einem Kissen des Sofas im Wohnzimmer aufbewahrte. Ob das Kissen ein mit dem Sofa fest verbundenes "Sitzkissen" (UA S. 8) oder ein loses "Sofakissen" (UA S. 17) war, ist dafür ohne Belang.
3. Schließlich hält auch die Anordnung der Einziehung des Kleinkalibergewehrs nebst Munition im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die dafür vom Landgericht gegebene Begründung trägt allerdings nicht. Diese beschränkt sich auf die Bemerkung, Waffe und Munition seien "nach § 74 StGB als Tatwerkzeug" einzuziehen gewesen (UA S. 17). Das Landgericht ist also - wie sich daraus entnehmen läßt - der Ansicht, die Einziehung finde ihre Grundlage schon darin, daß der Angeklagte einen ihm gehörenden Gegenstand zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat benutzt habe (§ 74 Abs. 1, Abs.'2 Nr. 1 StGB).
Das trifft indessen nicht zu. § 74 Abs. 1 StGB erlaubt - wie ein Vergleich mit Abs. 3 dieser Vorschrift erweist - nur die Einziehung solcher Gegenstände, die zur Begehung einer schuldhaft verübten Straftat gebraucht worden sind. Als "Straftat" in diesem Sinne kommt aber nicht der im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Totschlag, sondern nur die Herbeiführung des schuldausschließenden Rauschzustands in Betracht; hierzu wiederum haben die eingezogenen Gegenstände nicht als Werkzeug gedient. Wird ein Angeklagter wegen Vollrausches verurteilt, so rechtfertigt dies noch nicht die Einziehung von Gegenständen, die er als Tatwerkzeuge zur Begehung der Rauschtat benutzt hat (BGH bei Holtz MDR 1976, 812; BGH NJW
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freigesprochen, sondern unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt für schuldig befunden und zu Strafe verurteilt wird. Für die Abwägung der widerstreitenden Interessen muß auch hier das vom Gesetzgeber in § 7h Abs. 3 StGB gefundene Ergebnis maßgebend sein. Der Umstand, daß an die Stelle des Freispruchs eine Verurteilung wegen Vollrausches tritt, kann weder Gie Schutzwürdigkeit der Eigentumsinteressen des Angeklagten vergrößern noch das Gewicht der Sicherungsbelange verringern, denen die Einziehung zu dienen bestimmt ist. Aus demselben Grunde kommt es auch nicht darauf an,
ob der Verurteilung wegen Vollrausches eine bereits unter diesem Gesichtspunkt erhobene Anklage zugrunde liegt oder zunächst die im Rausch begangene Tat angeklagt war.
Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 StGB sind im vorliegenden Falle erfüllt. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich die Gefahr, daß die eingezogene Waffe, bliebe sie dem Angeklagten erhalten, künftig zur Begehung rechtswidriger Taten benutzt werden würde. Der Angeklagte leidet an beginnendem Gehirnschwund und chronischem Alkoholismus (UA S. 3). Ein Kleinkalibergewehr nebst Munition in der Hand eines solchen Mannes begründet die Besorgnis, daß er - insbesondere in alkoholisiertem Zustand - die Waffe zu rechtswidrigen Taten gegen Leib und Leben anderer mißbrauchen werde.
Damit erweist sich die Einziehung unter diesem Gesichtspunkt als rechtsfehlerfrei. Bedenken gegen ihre Bestätigung ergeben sich auch nicht etwa daraus, daß die Maßnahme vom Landgericht nicht auf § 74 Abs. 3 StGB gestützt worden ist. Der Heranziehung
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dieser Vorschrift als Rechtsgrundlage der Einziehung steht insbesondere nicht entgegen, daß dem Angeklagten kein Hinweis nach § 265 StPO erteilt worden war; denn eines solchen Hinweises bedurfte es nicht: schon die zugelassene Anklage hatte als Rechtsgrundlage der beantragten Einziehung § 74 Abs. 3 StGB genannt.
Demgemäß war die Revision insgesamt zu verwerfen.
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer