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BGH Beschluss vom 27.05.1982 – 2 StR 212/82

2. Strafsenat

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AA BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 212/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kellner Abdul R GEB zu: Pe, geboren am EEE 1951 in LEE (Pakistan),

zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

A

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

I.

Il.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1981

41. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung, der Nötigung, der Freiheitsberaubung, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der Körperverletzung - sämtlich begangen in Tateinheit - schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

AT

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den angeblichen Verfahrensmangel nicht kenntlich macht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat zwei selbständige Taten angenonmen, von denen eine gegen die Zeugin WEB, die andere gegen die Zeugin Rh gerichtet gewesen sei. Das ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen schloß der Angeklagte die Tür seiner Wohnung von innen ab, ging mit einem Messer auf die Zeuginnen zu, stellte sich vor sie und forderte sie auf, sich auszuziehen, er wolle sie "bumsen". Darin lag eine durch die gleichzeitig vorgenommene Freiheitsberaubung unterstrichene, im weiteren Geschehensverlauf aufrechterhaltene und durch die gefährliche Körperverletzungen verstärkte Drohung; diese gehörte als tatbestandsmäßige Ausführungshandlung sowohl zur Vergewaltigung der einen als auch zur Nötigung der anderen Zeugin und verband darum die zum Nachteil beider Zeuginnen begangenen strafbaren Handlungen insgesamt zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB).

In den tateinheitlichen Zusammenhang fällt unter Zugrundelegung der das Revisionsgerioht bindenden Feststellungen auch diejenige Körperverletzung, die der Angeklagte gegen die Zeugin RB verübte, nachdem er die Zeugin WEB vergewaltigt hatte.

Der hiernach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht nicht entgegen, daß dem Angeklagten kein entsprechender Hinweis (§ 265 StPO) erteilt worden ist; denn er hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge. Die weitergehende Revision war zu verwerfen: sie ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Müller Richter am BGH Dr. Meyer Maier ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Müller

Niemöller Gollwitzer