Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 11.05.1982 – 5 StR 82/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2F

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. Victor B EB aus ro: geboren am EB 347 in DE, IB (Prilippinen),

2. Restituto C EB aus Hoi geboren am EB 195° in VW (Philippinen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Jose Maria M u zus ro, geboren am ED 955 ir vumup, SCHEEEEED MED

(Philippinen),

wegen Totschlages und Beteiligung an einer Schlägerei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Mai 1982, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Antsgericht gEEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE :.: u

als Verteidiger des Angeklagten BB,

Rechtsanwalt Dr ED 2u: mb

als Verteidiger des Angeklagten

Rechtsanwalt m aus ED

als Verteidiger des Angeklagten MORE,

Justizangestellte (>

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Egg und CB wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 22.Juni 1981, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten Ms wird verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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SF

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten BB und CE zu

entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

-u-E4 Gründe

I. Die Revisionen der Angeklagten Bb urd Ce sind begründet. Sie beanstanden mit Recht, daß das Schwurgericht die Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen der Zeugin Sb von 13.Oktober 1980 und vom 13.April 1981 verlesen hat. Diese Verlesung war unzulässig. Die Verlesung von richterlichen Niederschriften nach § 251 Abs.i Nr.4 StPO setzt voraus, daß die Person, deren Aussage in der Hauptverhandlung verlesen wird, in dieser Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist; die Vernehmung in der Hauptverhandlung soll durch die Verlesung ersetzt (§ 251 Abs.1 StPO) werden. Die Zeugin Sg ist in der Hauptverhandlung erschienen und vernommen worden. Der Umstand, daß sie unter Berufung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht zur Sache ausgesagt hat, rechtfertigte nicht die Verlesung nach § 251 Abs.1 Nr.& StPO (BGH Urteil vom 29.Juni 1976 - 5 StR 209/76 -). Der Tatrichter wäre allerdings nicht gehindert gewesen, Verhörspersonen als Zeugen zu vernehmen.

II. Die Revision des Angeklagten Mb ist unbegründet.

1, Ohne Erfolg bleibt die Beanstandung, das Schwurgericht habe sich nicht an die Zusage einer Wahrunterstellung gehalten. Der Tatrichter hat auf Grund einer solchen Zusage festgestellt, daß der Türke BiiiB an Tattage auf der Straße festgenommen worden ist und daß Zeugen im Ermittlungsverfahren seine Erklärungen über die Herkunft großfleckiger Blutanhaftungen auf seiner Kleidung nicht bestätigt haben

(UA S.15). Dem widersprechen die Feststellungen über die Beteiligung des Angeklagten MB an der Schlägerei nicht. Die als wahr unterstellte Tatsache drängte den Tatrichter auch nicht, sich mit ihr im Hinblick auf die Tatbeteiligung des Angeklagten MW näher auseinanderzusetzen. Die Beweisbehauptung, die zu der Wahrunterstellung geführt hat, besagte nicht, daß BiiB an der Auseinandersetzung mit

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seinem Landsmann Ip, dem Tatopfer, beteiligt gewesen sei; aus der Beweisbehauptung war auch nicht zu entnehmen, daß

die Angaben des Big iiper die Herkunft der Blutanhaftungen und die Zeugenaussagen, die diese Angaben nicht bestätigten, unmittelbar oder mittelbar die dem Beschwerdeführer MB vorgeworfene Tat betrafen. Darin unterscheidet sich der Fall von dem Vorgang, welcher der von der Revision zitierten Entscheidung (BGHSt 28,310 = NJW 1979,1513) zugrunde lag; in dem damals entschiedenen Fall ging es bei der als

wahr unterstellten Behauptung um "eine Tatsache, die das wiedererkennen des Täters betraf und mit den übrigen Feststellungen nicht ohne weiteres zu vereinbaren war" (BGHSt 28,310,312). Sollte das Revisionsvorbringen als Rüge mangelhafter Aufklärung (§ 244 Abs.2 StPO) zu verstehen sein, so wäre die Beanstandung nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO) erhoben: Die Revision hat nicht mitgeteilt, zu welchen weiteren Beweiserhebungen die als wahr unterstellte Tatsache drängte.

2. Die Verurteilung des Angeklagten MB hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt auch für die von der Revision angegriffene Beweiswürdigung, die sich darauf stützt, daß der Zeuge a erklärt hat, gemeinsam mit dem Mitangeklagten BB habe ein zweiter Mann das Opfer mißhandelt, der sich unter den Festgenommenen befunden habe, auffallend schmächtig und nicht mit den Philippinern Co» und DEE identisch gewesen sei und schulterlanges Haar sowie dunkle Kleidung getragen habe (UA S.45). Der Tatrichter hat angenommen: "Von den festgenommenen Filipinos" blieben nach dem Ausscheiden von CB und De nur AD, BED und der Beschwerdeführer Mm übrig; AggiiiB und BED kämen wegen ihrer Haartracht und Bekleidung nicht in Betracht; deswegen bleibe als "zweiter Mann" nur der Beschwerdeführer MB übrig, auf den die Beschreibung des Zeugen Kb gut passe (UA 5,45 f). Dieser Gedankengang ist widerspruchsfrei. Er 1äßt auch nicht befürchten, daß der Tatrichter eine Schiußfolgerung zu Unrecht für zwingend gehalten hat. Der Urteilszusammenhang, zumal der Hinweis des Tatrichters auf

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54 die "festgenommenen Filipinos" (UA S.45), ergibt, daß der Zeuge KB pei seiner Angabe, der "zweite Mann" habe sich unter den Festgenommenen befunden, die festgenommenen Philippiner gemeint und nicht etwa seinen türkischen Lands-

mann Di <inbezogen hat.

III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen der drei Beschwerdeführer zu verwerfen.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Niepel