Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 05.05.1982 – 3 StR 153/82

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

StR 153/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Waldarbeiter Manfred Sch ED | zus

vu, Sort geboren am @B. EEE 1959,

wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf - Jugendkammer - zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der Strafe auch berücksichtigt, 'daß durch eine empfindliche Strafe andere abgeschreckt und gewarnt werden müssen' (UA S. 7). Das verstößt gegen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsseit langem anerkannten Grundsatz, bei Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe dürfe - über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene generalpräventive Wirkung hinaus - der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer keine Rolle spielen (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BCH MDR 1982, 339). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe seiner Strafe ausgewirkt hat. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden."

Dem stimmt der Senat zu. Er weist ergänzend darauf hin,daß die Prüfung, ob sich die Tat nach allgemeinem Strafrecht als minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB darstellt, nicht - wie geschehen (UA S. 5) - darauf beschränkt werden darf, ob dies "schon" wegen der beim Angeklagten zur Tatzeit vorliegenden verminderten Schuldfähigkeit zu bejahen ist. Denn wenn andere Gründe die Voraussetzungen des § 213 StGB erfüllen, könnte die Strafe nach Erwachsenenstrafrecht nochmals nach den §§ 21, 49 StGB gemindert werden (vgl. den in dieser Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81).

Dr. Schauenburg Laufhütte Dr. Gribbohm Zschockelt Kutzer