Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 14.04.1982 – 2 StR 383/81

2. Strafsenat

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275°

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 383/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Autohändler Ismail K EEE , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am

GE 1944 in BEWB/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

I

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. April 1982 einstimmig beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 9, Dezember 1981, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. Juli 1980 unter Freispruch von einem weiteren Vorwurf wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin (1004 g) eingezogen. Die schon bei der Einlegung mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 9. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Als der Beschluß vom 9. Dezember 1981 erging, war dem Angeklagten zwar ein anderes Urteil des Landgerichts, offenbar versehentlich aber nicht das angefochtene Urteil zugestellt worden.

2. Durch die Entscheidung ohne vorherige förmliche Zustellung des Urteils wurde der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, da der Angeklagte aus seiner Sicht (noch) keinen Anlaß zu ergänzender Revisionsbegründung hatte

und darauf vertrauen durfte, weitere förmliche und sachliche Rügen innerhalb der Frist anbringen zu können, die nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erst noch zu laufen beginnen würde. Aus diesem Grund hat der Senat dem Angeklagten gemäß § 33 a StPO nachträglich rechtliches Gehör gewährt (vgl. BVerfGE 33, 192, 194).

Die förmliche Zustellung des Urteils vom 7. Juli 1980 ist nachgeholt worden. Innerhalb der im Anschluß hieran laufenden Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel durch sachlichrechtliche Ausführungen zur Strafzumessung weiter begründet.

3. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Diesem Antrag war in der Form stattzugeben, daß der Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1981 aufrechterhalten wird, weil auch die erneute Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden

%

Rechtsfehler ergeben, mithin zu keinem von der bis-

herigen Entscheidung abweichenden Ergebnis geführt hat.

Mösl Müller Meyer

Niemöller Gollwitzer