Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Entscheidung vom 18.03.1982 – 4 StR 12/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

A in der Strafsache gegen 1. die Hausfrau Doris KW aus 2 , geboren a°-

GENE 15 1: SEE,

2. den Maurer Dieter S WB au: ZU. ze5oren a: oe

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

E44

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. September 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte KB wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten SW wegen fanriässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts. Sie haben im Strafausspruch Erfolg.

1. Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.

a) Insbesondere ist der Tod des Kindes Michael X eine unmittelbare Folge der von der Angeklagten Ki pegangenen vorsätzlichen Körperverletzung. Das Kind ist zwar an der ihm zuletzt verabreichten Nahrung erstickt. Ursache des Erstickens war jedoch der von der Angeklagten zu verantwor-

tende atrophische Zustand. Zu der diesem Zustand "eigentünlichen Gefahr" (BGH NJW 1971, 152, 153) gehörte es, daß das Kind nicht mehr in der Lage war, Nahrung aufzunehmen.

b) Die Strafkammer ist ersichtlich auch bei der Angeklagten x davon ausgegangen, daß ihr strafbares Verhalten in einem Unterlassen bestand (UA 9, 11); denn das Schwergewicht ihrer Tat liegt nicht in dem Verabreichen der Nahrung, an der ihr Kind erstickte (UA 9), sondern darin, daß sie das Kind zuvor nicht regelmäßig ernährt und gepflegt und damit den Verfall seines körperlichen Zustandes herbeigeführt hatte, der die Ursache des Erstickungstodes war. Daß die Körperverletzung demnach in einem Unterlassen bestand, schließt die Strafbarkeit nach § 226 StGB nicht aus (a.A. Horn in SK § 226 StGB Rän. 16). § 226 StGB setzt lediglich eine vorsätzliche Körperverletzung voraus, macht aber insoweit keinen Unterschied zwischen positivem Tun und Unterlassen. Daß die Angeklagte KR mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt worden.

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben,

Beide Angeklagte haben die ihnen zur Last gelegten Tatbestände durch Unterlassen verwirklicht. Es besteht daher die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 i. Verb. m. § 49 Abs. 1 StGB. Damit hat die Strafkammer sich in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Der Senat kann daher nicht

ausschließen, daß sie das übersehen und daß dieser Fehler sich auch bei der Bemessung der erkannten Strafe ausgewirkt hat.

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