Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 18.03.1982 – 1 StR 68/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 68/82 BESCHLUSS Ak 3 in der Strafsache gegen
den Arbeiter Horst N EEEB aus DEE, dort geboren am EEE 1951, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu Ziffer 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30. September 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt, ohne die Frage, ob die Tat als minder schwerer Fall nach § 213 2. Alternative StGB beurteilt werden könnte, zu erörtern. Für diese Prüfung, bei der eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich ist (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304), bestand aber hier nach den getroffenen Feststellungen Anlaß. Das Landgericht hat zwar die Schuldfähigkeit des Angeklagten uneingeschränkt bejaht, andererseits jedoch festgestellt, daß seine Intelligenz im Übergangsbereich zwischen
normaler Intelligenz und Schwachsinn liegt (UA S. 23).
Der Angeklagte hat die Tat zudem durch Unterlassen begangen; deshalb wurde ihm Strafmilderung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zugebilligt. Schon diese beiden Umstände hätten die Erörterung des möglichen Vorliegens eines minder schweren Falles notwendig gemacht; der Senat kann nicht ausschließen, daß die gebotene Prüfung zur Bejahung eines minderschweren Falles des Totschlags und damit zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte.
Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer Maul Herdegen ist wegen Urlaubs-
abwesenheit an der Unter-
schriftsleistung verhindert.
Ulsamer Schikora Foth