Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 12.03.1982 – 2 StR 754/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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GG

BUNDESGERICHTSHOF

2 str 754/831 BESCHLUSS n72.:.°2

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Alfred D emmmuumm> aus Dis VER, geboren am EEE 1925 in Femme GEHE,

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1981 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, vor Ablauf von einem Jahr und neun Monaten keine neue derartige Erlaubnis zu erteilen; in der Liste der angewendeten Strafvorschriften werden die §§ 69, 69 a StGB gestrichen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zu Schuldspruch, Strafausspruch und Einziehungsanordnung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht bestehenbleiben.

Mit dieser auf § 69 StGB gestützten Anordnung hat die Strafkammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nur teilweise entzogen. Eine solche Maßregel aber ist nicht zulässig, da es allein der Verwaltungsbehörde vorbehalten ist, gemäß

§ 15 k StVZO die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 15 d StVZO) ohne die allgemeine Fahrerlaubnis zu entziehen (BGH VRS 40, 263; vgl. auch BGHSt 6, 183).

Die die Fahrgastbeförderung betreffende Anordnung ist deshalb aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Maßregel kommt nicht in Betracht, da sowohl die Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) wie auch ein Berufsverbot (§ 70 StGB) eine Schlechterstellung des Angeklagten bedeuten würde. Dem steht § 358 StPO entgegen.

Auf die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hat die teilweise Aufhebung des Urteils keinen Einfluß.

Mösl Müller . Maier Niemöller Gollwitzer