Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 02.02.1982 – 2 StR 323/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 323/82 BESCHLUSS Wi I.7). 2 in der Strafsache gegen
1. Hannah Tom aus Papa, geboren am GER 1923 in NEE (Türkei), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
2, Halef OMEEEE aus Cie geboren am EEE 194. in New (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
AZ
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezenber 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von je fünf Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten dringen mit einer Verfahrensbeschwerde durch.
Das Landgericht hat die Verurteilung der die Tat leugnenden Angeklagten auf die Zeugenaussagen zweier V-Männer gestützt. Diese sind außerhalb der Hauptverhandlung durch die drei Berufsrichter der Kammer als beauftragte Richter vernommen worden. Die Niederschrift über diese Vernehmungen ist ge-
mäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden.
Die Revisionen bemängeln mit Recht, daß das Landgericht bei der Würdigung dieser Zeugenaussagen auch den persönlichen Eindruck verwertet hat, den die drei Berufsrichter von diesen Zeugen gewonnen hatten. Wie der Bundesgerichtshof schon
wiederholt ausgeführt hat (BGHSt 2, 1, 2; BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1976 - 2 StR 426/76 bei Holtz MDR 1977, 108),
ist es nicht Sinn der Vernehmung durch einen beauftragten Richter, daß dieser den nicht an der Vernehmung beteiligten Gerichtsmitgliedern, insbesondere den Schöffen, bei der Beratung den persönlichen Eindruck vermittelt, den er von der Beweisperson gewonnen hat. Das wäre mit § 261 StPO nicht vereinbar, wonach der Urteilsfindung nur zugrunde gelegt werden darf,
was Gegenstand der Verhandlung war. Beobachtungen, die der beauftragte Richter bei der Vernehmung gemacht hat, stehen der Verwertung im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nur insoweit offen, als sie in der Vernehmungsniederschrift festgehalten und durch deren Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.
Hiergegen hat das Landgericht verstoßen. In den Urteilsgründen (UA S. 11) wird unter Bezugnahme auf die Vernehmung der beiden V-Männer ausgeführt, es seien "nicht die geringsten Anzeichen dafür erkennbar gewesen, daß diese beiden Zeugen in Abweichung von einem tatsächlichen Geschehen die Angeklagten zu Unrecht belastet hätten". Diese Ausführungen lassen sich nur dahin deuten, daß das Landgericht den persönlichen Eindruck der drei Berufsrichter von den vernommenen Zeugen, also einen Umstand, der nicht Gegenstand der Verhandlung war, bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat. Dies ist rechtsfehlerhaft.
ATZ
Da das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht, muß es aufgehoben werden. Die weiteren Rügen bedürfen deshalb keiner Erörterung. Auch stellt sich hier nicht die - mög-
licherweise für die neue Verhandlung der Sache bedeutsame -
Frage, ob es zulässig war, die kommissarische Vernehmung der Zeugen unter Ausschluß der Angeklagten und ihrer Verteidiger durchzuführen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
3, November 1982 - 2 StR 250/82 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), weil dieses Verfahren als solches von den Beschwerdeführern nicht gerügt worden ist.
Mösl Müller Maier
Niemöller Gollwitzer