Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 15.04.1980 – 5 StR 193/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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LS 06|
5 _ StR _193/80
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bedri A aus zB. geboren am EP 1945 in HE /Türkei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
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C3 Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.April 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Bedri Ag wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 415.November 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
die auch über die Kosten der Revision zu ent-
scheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht gründet seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten weitgehend auf die Aussage des Zeugen REM. Un die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu erschüttern, beantragte der ‚Verteidiger, Hussein Mi darüber zu vernehmen, daß ri insoweit bei seiner Vernehmung angegeben hat, den Zeugen: Hussein MEER weder vom Gefängnis noch von der Freiheit her zu kennen", Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr.
In den Urteilsgründen heißt es, die Strafkammer habe als wahr. unterstellt, ROEEER habe bei einer früheren Vernehmung arigegeben, den Zeugen MEER weder vom Gefängnis noch von der. Freiheit 'her zu kennen. "REM hat eben diese Angabe auch in der Hauptverhandlung gemacht. Jedoch Konnte nicht festgestellt, werden, daß diese Angabe unwahr wäre, SO daß hieraus nichts gegen die Glaubwürdigkeit des Oo 1
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- 3- LS hinsichtlich seiner die Angeklagten belastenden Angaben herzuleiten ist" (UA S.14/15).
Damit ist § 244 Abs.3 StPO verletzt worden. Wie die Strafkammer richtig bemerkt hat, läßt die erwähnte Äußerung des Zeugen REM Schiüsse auf seine Glaubwürdigkeit nur zu, wenn der Wahrheitsgehalt. dieser Außerung ermittelt worden ist, Gerade das hätte durch die beantragte Vernehmung des Zeugen ME geschehen können. Indem: das Landgericht ohne weiteres annimmt, die Unwahrheit der Äußerung lasse sich nicht feststellen, hat es das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung in unzulässiger Weise vorweggenommen (RGSt 51,3,4).
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