Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 20.01.1982 – 2 StR 512/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 512/81 URTEIL 2°-7.PL
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Mehmet D gs aus OA GEEEEEER, geboren am EEE 1925 in DE, DEE /Türkei.,
2. den Arbeiter Hamze N gms aus OH a, geboren am EEEEED 1950 in MEB/Türkei,
3. Yusuf K ED aus OH GE, geboren am GEEEEEEEEE 1961 in GemmB/ Türkei,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
AL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Zschockelt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEM in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt > aus Fein «ER als Verteidiger des Angeklagten Mehmet De,
2. Rechtsanwalt EEE» aus Ogmumilin als Verteidiger des Angeklagten
Hamze N,
3. Rechtsanwalt KB aus FesiiiEiND «ui als Verteidiger des Angeklagten Yusuf KB,
Justizangestellte gg» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 1980 werden verworfen.
Die Angeklagten Mehmet Dee und Neu» haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Dem Angeklagten Ka werden die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten sind des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig gesprochen; das Landgericht hat den Angeklagten Mehmet DEEEB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ne zu einer solchen von acht Jahren und den Angeklagten Kb zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Mehnet Da beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten Mehmet DB ist nicht ausgeführt und mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die auf die Sachrügen vorzunehmende Nachprüfung des Urteils deckt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Entgegen der Auffassung des Angeklagten Nee liegt eine Verletzung des Satzes "Im Zweifel für den Angeklagten" nicht vor. Bei dem Angeklagten Kain tragen die Feststellungen‘ auch die Annahme der
Mittäterschaft. Vergeblich greifen beide Angeklagte die dem Urteil zugrunde liegende Beweiswürdigung an; diese ist frei von Widersprüchen, Denkfehlern oder sonstigen Rechtsmängeln. Soweit der Angeklagte Kartal beanstandet, daß einzelne Schlußfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien, verkennt er, daß die richterliche Überzeugung auch auf Schlüsse gestützt werden darf, die lediglich möglich sind (BGH NJW 1951, 325; BGHSt 25, 365, 367).
Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
Das Landgericht hat die Abwesenheit des möglichen Milderungsgrundes der Drogenabhängigkeit nicht - was fehlerhaft wäre (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1980 - 2 StR 575/80 - mit weiteren Nachweisen) - strafschärfend gewertet. Allerdings wird zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, "daß sie, ohne selbst drogenabhängig zu sein, ... mindestens 1.612 Gramm einer Heroinzubereitung auf den Heroinmarkt gebracht haben" (UA S. 27). Das entscheidende Gewicht dieser Aussage liegt jedoch darauf, daß durch die Angeklagten eine besonders große Menge Rauschgift auf den Markt gelangt ist. Der innerhalb dieser Aussage eingeschobene Hinweis, daß die Angeklagten nicht drogenabhängig sind, diente nur dazu, deutlich zu machen, daß die ‘Wirkung des angeführten Strafschärfungsgrundes nicht durch einen Umstand abgeschwächt wird, der - wenn er vorläge - zugunsten der Angeklagten spräche.
Das Landgericht hat auch nicht das notwendigerweise zum Tatbestand des Handeltreibens (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG ar) gehörende Merkmal des Gewinnstrebens entgegen § 46 Abs. 3 StGB als straferschwerenden Umstand gewertet.
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Es hebt darauf ab, daß die Heroinzubereitung "gegen Schluß der Geschäftsbeziehung aus Gewinnstreben in einem erheblichen Ausmaß gestreckt war", und entnimmt daraus, "in welchem Umfang die Angeklagten bestrebt waren, aus der von ihnen aufgebauten Geschäftsbeziehung einen höchstmöglichen Gewinn zu erzielen"
(UA S. 27 f.). Das hiernach festgestellte Gewinnstreben, wie es sich im Verkauf gestreckter Heroinzubereitungen zeigt, geht über dasjenige Maß hinaus, das bereits mit dem tatbestandlichen Handeltreiben als solchem vorausgesetzt ist. Diesen Umstand durfte der Tatrichter im Rahmen der - auch ansonsten bedenkenfreien - Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen lassen.
Bei der Kostenentscheidung, die im übrigen auf § 473 Abs. 1 StPO beruht, hat es der Senat für angemessen erachtet, den Angeklagten Kan gemäß § 74 JCG von der Belastung mit den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen freizustellen,
Mösl Müller Maier Niemöller Zschockelt