Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 14.01.1982 – 4 StR 5/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 5/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jürgen Klaus-Dieter S aus DEE, geboren am 1955 in CEEEEEEEER ,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

2

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Januar 1982 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. November 1981 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnit-

tels zu tragen.

Gründe§

Nach dem Vermerk in der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 16. November 1981 (B1.73 R d.A.) hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung erklärt, daß er das Urteil annehme. Diese Erklärung hat er, wie er in seinem Schreiben vom 18. November 1981 (Bl. 82 d.A.) angegeben hat, nach Rücksprache mit seinem Verteidiger abgegeben. Daß ihm der Verteidiger zur Annahme des Urteils geraten hatte und daß dieses Zureden nach Lage der Sache seine Entscheidung beeinflußt haben kann, ist nichts Außergewöhnliches. Irgendein Anhalt dafür, daß der Verteidiger dabei in unzulässiger Weise auf ihn eingewirkt hat, ist nicht ersichtlich. Auch der Angeklagte behauptet das nicht. Danach besteht kein Zweifel an der Rechtswirksankeit seiner Annahmeerklärung (vgl. auch BGH Beschluß vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 481/80 -).

Daß der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und das Rechtsmittel doch durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der mit der Urteilsannahme rechtskräftig erklärte Verzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder zurückgenommen werden (vgl. Beschluß des Senats vom 8. März 1979 -

Die Revision war daher als unzulässig (§ 349 Abs.1 StPO) mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Salger Spiegel Hürxthal

Knoblich Goydke