Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 08.03.1979 – 4 StR 70/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 70/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bootsmann Alfred S t NEED, ohne festen

Wohnsitz, geboren am &@. EEE 1950 in EEE, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. März 1979 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Bochum vom 3. November 1978 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,

Gründe§

Die Verteidigerin des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. November 1978, das ihn wegen schweren Raubs, Diebstahls und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt hat, am 6. November 1978 Revision eingelegt. Sie war hierzu vom Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 3. November 1978 im Anschluß an die Urteilsverkündung beauftragt worden. Am 8. November 1978 ging beim Landgericht ein vom Angeklagten selbst verfaßtes Schreiben vom 3. November 1978 ein, in dem es heißt: "... Ich nehme die Möglichkeit einer erneuten Revision nicht wahr. Allerdings möchte ich Sie bitten, die JVA BB schnellstmöglich von dem Urteil in Kenntnis zu setzen ...". Mit Schriftsatz vom 4. Januar 1979 teilte die Verteidigerin dem Gericht mit, die Revision solle aufrecht erhalten bleiben, der Angeklagte habe sie darum gebeten, sie zu begründen.

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Rechtsmitteleinlegung durch die Verteidigerin lag

die unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 3. November 1978 getroffene Absprache zwischen ihr und dem Angeklagten

zugrunde, nach der sie Revision einlegen sollte, Zeitlich danach, wenn auch am selben Tage, entschloß sich der Angeklagte jedoch zur Annahme des Urteils, wie sein am 8. November 1978 beim Landgericht eingegangenes Schreiben eindeutig und zweifelsfrei ergibt. Damit hat er die von der Verteidigerin eingelegte Revision wirksam zurückgenommen (BGH GA 1973, 46, 47) und auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. auch BGH NJW 1960, 2203; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1964, 270). Daß er später wieder anderen Sinnes geworden ist, wie aus dem Schriftsatz der Verteidigerin vom

4, Januar 1979 entnommen werden kann, und das Rechtsmittel nunmehr durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der rechtswirksam erklärte Verzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHSt 10, 245; BGH, Beschluß vom 4. Juli 1978 - 4 StR

331/78).

Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen, Der Angeklagte hat die Kosten zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO)

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