Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 29.01.1985 – 4 StR 38/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

an

BUNDESGERICHTSHOF

A StR 38/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Manuel Jo ED - ) EEE zus Au. Seboren am

a D 1345 in Rio TEE /Sc@B, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts am 29. Januar 1985 gemäß 8 349

Abs.

1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. November 1984 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Die Revision ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 22. Januar 1985 hierzu ausgeführt:

"Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 8. November 1984 ergibt, hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung zusammen mit seinem Verteidiger erklärt: 'Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels' (Bl. 231 Rs d.A.). Diese Erklärung, die er in Anwesenheit der Dolmetscherin und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger (vgl. Bl. 252 d.A.) abgegeben hat, wurde vorgelesen

und genehmigt.

An der Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts bestehen keine Zweifel (vgl. BGH, Beschluß vom

19. März 1975 - 2 StR 648/74); sie wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (BGH, Urteil vom 29. Novenber 1983 - 4 StR 681/83). Daß der Angeklagte nun-

- 3 -

mehr anderen Sinnes geworden ist und das Rechtsmittel durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der gemäß § 302 StPO erklärte Verzicht nicht widerrufen, angefochten oder zurückgenommen werden kann (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1982 - 4 StR 5/82).

Der wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am 15. November 1984 eingelegten Revision zur Folge."

Dem tritt der Senat bei. Das Rechtsmittel mußte deshalb

verworfen werden.

Salger Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner