Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 07.01.1982 – 5 StR 633/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_633/81 (alt: 5 StR 262/81) Z
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Werner W aus Pe geboren am EB 943 in j zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7.Januar 1982 beschlossen:
Die Ablehnung der Richter H ‚ FEED, S und Dr.N durch den
(GEEERER, Angeklagten (Gesuch vom 26.November 1981) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe§
Die abgelehnten Richter sind nicht im Sinne des 5 24 Abs.1 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, da keiner der gesetzlichen Ausschließungsgründe (§§ 22,25 StPO, vorhanden ist. Der Angeklagte hat auch keine Gründe dzrgelert, die geeignet wären, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 24 Abs.2 StPO). Daraus, daß der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter die vom Landgericht Hannover am 9.Juli 1980 verhängten Strafen aufgehoben und die weitergehende Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil verworfen hat, kann die Besorgnis der Befangenheit nicht hergeleitet werden.
Fuhrmann Horstkotte Foth
Gollwitzer Kutzer