Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 04.01.1982 – 4 StR 674/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 674/81 BESCHLUSS HA:

in der Strafsache

gegen

1. Ferzende C GE. ohne festen Wohnsitz, geboren

am GE 19:1 in LU (Türkei), zur Zeit in Haft,

2. Fettan Ce Maus HER, Fedoren ar BEE 10 in Haug (Türkei), zur Zeit in Haft,

I

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Januar 1982 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten Ce, ihm zur Niachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, wird zurück-

gewiesen.

Die durch den Antrag entstandenen Kosten hat der Angeklagte zu tragen.

2. Die Revisionen der Angeklagten regen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Mai 1981 werden

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

cründe:

Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei hat das Landgericht den Angeklagten Cl zu acht und den Angeklagten Ce zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts, Der Angeklaste Ce beantragt außerdem zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbe-

gründungsfrist.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 1981 dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, keinen Erfolg haben.

2, Die Verfahrensrügen - soweit fristgerecht erhoben - sind, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften ebenfalls zutreffend darlegt, von den Beschwerdeführern nicht oder nicht ausreichend ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3, Auch der Schuld- und der Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Das gilt auch für die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei. Das Heroin ist illegal unter Verletzung der Steuer- und Zollvorschriften in die Bundesrepublik eingeführt worden. Das war den Angeklagten, wie die Urteilsfeststellungen ergeben, auch bekannt. Jedenfalls soweit bei der illegalen Einfuhr die entstandene Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen worden ist, haben sie sich deshalb zugleich mit dem Handeltreiben der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81).

Von der Beschränkungsmöglichkeit des § 154 a StPO hat der Senat deshalb keinen Gebrauch gemacht.

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke