Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 22.12.1981 – 5 StR 540/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Sonst: ei Zurück an GS2 | 85 100 a, 69 Abs. 3, 136 a, 261 StPO Räumt ein Zeuge nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung über ein nach § 100 a StPO abgehörtes Telefongespräch ein, bei seiner vorangegangenen eidlichen Vernehmung die Unwahrheit gesagt zu haben, so kann dies im Meineidsprozeß gegen ihn verwertet werden, wenn der Vorhalt rechtmäßig war.
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Nachschlagewerk: ja L Sonst: ei Zurück an GS2 |
85 100 a, 69 Abs. 3, 136 a, 261 StPO
Räumt ein Zeuge nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung über ein nach § 100 a StPO abgehörtes Telefongespräch ein, bei seiner vorangegangenen eidlichen Vernehmung die Unwahrheit gesagt zu haben, so kann dies im Meineidsprozeß gegen ihn verwertet werden, wenn der Vorhalt rechtmäßig war.
BGH, Urt. v. 22. Dezember 1981 - 5 StR 540/81 - LG Aurich
5 SIR 540/81 = _ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
in der Strafsache
gegen
l. den Schweißer Abbas M EEE - G GENEEEERNEEEn aus 0 geboren am in Tem (Iran),
2. den Pizzabäcker Leonardo 5 wm aus Veiiiim, geboren am EEE ir Auge (Italien),
wegen Meineids
- 2 =
Der 5.Strafsenat ‘des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Dezember 1981,' an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iii" als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. we aus EEE als Verteidiger des Angeklagten Sc
Justizamtsinspektor gu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27.Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an das Landgericht Oldenburg zurückverwies en,
- Von Rechts wegen -
- 3. Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf des Meineides freigesprochen, Die Revision. der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des. Urteils und zur Zurückverweisung der Sache,
Die Angeklagten werden beschuldigt, am 4. oder 5.Februar 1981 in dem Strafverfahren gegen den Gastwirt Antonio di Mi wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung vor dem Landgericht Aurich als Zeugen vorsätzlich falsch ausgesagt zu haben, sie hätten zueinander "in den letzten acht Monaten" bzw, "seit etwa einem Jahr" keinen Kontakt gehabt, und diese Aussagen auch beschworen zu haben; tatsächlich hätten sie am Nachmittag des 4.Dezember 1980 miteinander telefoniert und dabei auch tiber das Verfahren gegen Antonio di MB gesprochen.
Der Vorsitzende Richter am Landgericht Cap, der in der Verhandlung gegen Antonio di Megwwe den Vorsitz führte, hat als Zeuge bekundet, daß beide Angeklagten diese Angaben gemacht und auch beschworen hätten und daß sie nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung über das Telefongespräch eingeräumt hätten, in diesem Punkt falsch ausgesagt zu haben.
Das Landgericht hat geglaubt, die Aussage des Zeugen Ch nicht verwerten zu dürfen, "weil sie durch Vorhalte eines bei einer Überwachung gemäß § 100 a StPO aufgenommenen Tonbandes beeinflußt ist und das den. jetzt Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen des Meineides keine Katalogtat i.S. des § 100 a StPO darstellt" (UA S.2). Die Revision erblickt darin zu Recht einen Verstoß gegen § 261 StPo.
Zunächst ist festzustellen, daß nicht die Aussage des Zeugen CHE durch derartige Vorhalte beeinflußt worden ist, sondern daß nach seiner Aussage die Angeklagten in der
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Verhandlung gegen Antonio di MM ihre Angaben nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung berichtigt haben sollen.
Soweit der Zeuge Cie Vorgänge bekundet hat, die sich vor Einführung der Tonbandaufzeichnung in die Verhandlung ereignet haben sollen oder zwar danach geschehen sein sollen, aber ersichtlich nicht von ihr beeinflußt sind, taucht die Frage eines Beweisverwertungsverbotes nicht auf. Der Tatrichter hätte diesen Teil der Aussage in jedem Fall berücksichtigen müssen,
Das Landgericht durfte und mußte aber auch die weitere Aussage des Zeugen CEEEMP verwerten, die Angeklagten hätten nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung die Unwahrheit ihrer zuvor gemachten Angaben eingestanden, wenn diese Vorhalte rechtmäßig waren. Es durfte die Zulässigkeit der Vorhalte nicht dahingestellt lassen. Was die Angeklagten auf einen rechtmäßigen Vorhalt erklärten, darf auch in dem vorliegenden Strafverfahren gegen sie verwertet werden, obwohl Meineid nicht unter die sogenannten Katalogtaten des § 100 a StPO fällt. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in dem vom ‚Landgericht angeführten Urteil BGHSt 27,355 ausgesprochen, daß Aussagen eines Beschuldigten oder Zeugen, die durch Vorhalte eines bei einer Überwachung nach § 100 a StPO aufgenommenen Tonbandes beeinflußt sind, nicht zum Nachweis ' einer Tat verwertet werden dürfen, die nicht zu den in { § 100 a StPO genannten gehört, Dem liegt jedoch die Erwägung zugrunde, daß die unzulässige Verwertung eines Tonbandes als Beweismittel nicht dadurch ersetzt werden darf, daß sein Inhalt einem Beschuldigten oder Zeugen vorgehalten und dessen hierdurch beeinflußte Aussage als Beweismittel verwendet wird. Dagegen darf in einem Fall, in dem das Tonband selbst ein zulässiges Beweismittel wäre, dieses auch einem Beschuldigten oder Zeugen vorgehalten werden. Die Aussage, die er hierauf macht, ist rechtmäßig zustandegekommen. Es liegt weder ein unzulässiger Eingriff in das Fernmeldegeheinnis _ (Art.10 GG) noch ein unzulässiges Vernehmungsmittel (§§ 136 a,
69 Abs.3 StPO) vor. Eine solche Aussage kann daher auch zum
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Nachweis einer nicht unter § 100 a StPO falienden Straftat verwertet werden, Jedenfalls einer solchen, die im unmittel-
baren Zusammenhang mit der Aufklärung einer Katalogtat begangen worden ist. -
Die Entscheidung BGHSt 29,244 steht dem nicht entgegen. Sie betrifft nicht Abhörmaßnahmen nach § 100 a StPO, sondern solche nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz. Dieses enthält in seinem § 7 Abs.3 ein besonderes Beweisverwertungsverbot,
Hier spricht viel für die Rechtmäßigkeit der Vorhalte,. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hatte in dem Ermittlungsverfahren gegen Giovanni TER wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung mit Beschluß vom 1.Dezember 1980 die Überwachung des Fernsprechanschlusses des Beschuldigten angeordnet, Über ihn ist offenbar das abgehörte Telefongespräch geführt worden, Das Verfahren gegen Antonio di Mi hatte ebenfalls eine der in § 100 a StPO genannten Straftaten zum Gegenstand. Außerdem besteht zwischen dem Zweck und der Tätigkeit der Vereinigung und der in jenem Verfahren abgeurteilten Straftat möglicherweise ein Zusemmenhang (vgl. hierzu BGHSt 26,298; 28,122; 29,23; BGH NJW 1979,1370 = MDR 1979,415).
-6=- Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann u Horstkotte Rebitzki