Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 24.11.1981 – 5 StR 550/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _550/81

ASK

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Malergesellen Horst S «EEE ’

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 1555 in Li,

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.November 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED :.: "ED

als Verteidiger,

Justizangestellte iD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 8.Mai 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-3 - SL

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob das Schwurgericht bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zugunsten des Angeklagten von einem stündlichen Rückrechnungswert von 0,29 ° /oo ausgehen durfte. Die Revision meint, daß das Schwurgericht diesen theoretisch höchstmöglichen Abbauwert (BGH VRS 23,209,211) nicht für die gesamte Dauer der Ausscheidungsphase hätte anwenden dürfen, ohne besondere Umstände

festzustellen, die einen solchen Rückrechnungswert rechtfertigen könnten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft geht von falschen Voraussetzungen aus. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das Schwurgericht bei der Berechnung der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,4 °/o0o ersichtlich nicht einen Rückrechnungswert von 0,29 °/o0o zugrunde gelegt. Denn bei diesen Rückrechnungswert hätte es nicht zu dem festgestellten Blutalkoholgehalt gelangen können, sondern hätte zu einer viel höheren Blutalkoholkonzentration kommen müssen. Es ist bei seiner Berechnung offensichtlich von einen Rückrechnungswert ausgegangen, der in der Nähe von 0,20 ° /oo liegt. Das entspricht einen Rückrechnungswert, der häufig angewendet wird, wenn der Blutalkoholgehalt für die Frage wesentlich ist, ob eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorliegt (BGH NJW 1969,1581; BGH Urteil vom 16.September 1975, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976,633; Urteil vom 23 .Februar 1978 - 5 StR 776/77).

-Uu-

AL

Im übrigen wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht nach Anhörung eines Sachverständigen zugunsten des Angeklagten den für diesen individuell höchstmöglichen Abbauwert von 0,29 °/o0 bei der Rückrechnung angewendet hätte.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki