Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 08.12.1981 – 5 StR 504/81

5. Strafsenat

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5_StR_ 504/81 PIEH

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

den Maschinenarbeiter Talat Y GEBEN zus zum, geboren am B 1944 in Bel (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Dezember 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Y gegen das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 2,Februar 1981 wird verworfen. Jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit nit Steuerhinterziehung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Der Senat hat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft die Verfolgung auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschränkt (§ 154a Abs.2 StPO). Darüber hinaus hat die Revision keinen Erfolg.

l. Die Rüge, in der Hauptverhandlung habe zeitweise die Justizangestellte HB das Protokoll geführt, obwohl sie mit dieser Aufgabe nicht betraut werden durfte, ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Der Rechtfertigungsschrift läßt sich nur entnehmen, daß die Justizangestellte HOEEE keinen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und nicht die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat (§ 153 Abs.2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 1979). Indssen kann nach § 153 Abs.3.GVG nF mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden, wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat, wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat oder wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist. Daß die Justizangestellte HB auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, geht aus der Revisionsbegründung nicht hervor.

2. Ein Verstoß gegen § 261StPO ist nicht erwiesen. Die früheren Angaben der Zeuginnen/in® TO können durch die Zeugenaussage des Kriminaloberkommissars PER sowie

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durch Vorhalt und Bestätigung in die Verhandlung eingeführt worden sein.

3. Die weiteren Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln läßt keinen Rechtsfehler erkennen, Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er wird durch die Verfolgungsbeschränkung nicht berührt, weil das Landgericht die Strafe dem § 11 Abs.4 BtMG entnommen und die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht strafschärfend berücksichtigt hat,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. |

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel