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BGH Beschluss vom 01.12.1981 – 4 StR 604/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Förderung der Prostitution in der Begehungsform des Zuführens (§ 180 a Abs. 4).

U

Nachschlagewerk: ja (nur zu 2.) BGHSt: nein

StGB 1975 § 180 a Abs. 4

Zur Förderung der Prostitution in der Begehungsform des Zuführens (§ 180 a Abs. 4).

BGH, Beschl. vom 1. Dezember 1981 - 4 StR 604/81 - LG Bochum

* BEER Br

7

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 604/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

. den Elektriker Horst Jür aus HE, geboren am n ‚

zur Zeit in Haft,

aus HER,

den Arbeiter Detlev 1 EEEEEEN 1955 in WB-E EEE, zur Zeit

geboren am in Haft,

wegen Zuhälterei u.a.

4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte Di im Fall IT 1 bis 3 der Urteilsgründe wegen Zuhälterei in Tateinheit mit versuchtem Raub und Körperverletzung und

2. soweit der Angeklagte IB wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt ist,

3. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten BP wegen Zuhälterei in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit Körperverletzung, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, mit Zuhälterei und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklagten LE wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 17. Mai 1979 - 8 Ls 8 Js 36/79 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten BB wegen Zuhälterei in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit Kör-

perverletzung im Fall II 1 bis 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen unter II 2 der Urteilsgründe reichen nicht aus, um den Angeklagten eines versuchten Raubes zum Nachteil

der Zeugin CE schuldig zu sprechen.

Der Angeklagte durchsuchte Annegret Ci und fand in einer Tasche ihrer Lederjacke 2.000 DM. "Er

nahm ihr das Geld weg, schlug und riß sie an den Haaren; denn er war der Meinung, daß die Zeugin das nach seiner Ansicht ihm zustehende Geld für sich behalten, also bunkern wollte"(UA 22). Der Zeugin gelang es jedoch, dem Angeklagten die 2.000 DM wieder zu entreißen und zu flüchten.

-u-

Diesen Feststellungen vermag das Revisionsgericht nicht mit hinreichender Gewißheit zu entnehmen, daß der Angeklagte Annegret CB :=schiagen hat, weil er diese Gewaltanwendung für geeignet hielt, die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen (vgl. BGHS+ 4, 210, 211); diese Zweckrichtung der Gewalt ist zur Erfüllung des Tatbestandes des § 249 StGB erforderlich. Nach den Formulierungen des Landgerichts liegt es vielmehr näher, daß der Angeklagte Annegret CE "bestrafen" wollte, weil sie das nach seiner Ansicht ihm zustehende und ihr bereits weggenommene Geld verheimlicht hatte; in diesem Fall diente die Gewaltanwendung nicht der Wegnahme des Geldes und vermag daher den Tatbestand des (versuchten) Raubes nicht zu begründen.

Der Rechtsfehler bei der Annahme eines versuchten Raubes zwingt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen der in Tateinheit damit begangenen Zuhälterei und Körperverletzung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) war nicht möglich. Nach den Feststellungen kommt eine Verurteilung wegen vollendeten

Diebstahls (und wegen Körperverletzung) in Betracht. Einer dahingehenden Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht steht § 265 StPO entgegen. Der Senat kann auch nicht ausschließen, daß eine neue Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen ergibt, die eine Verurteilung wegen Raubes oder räuberischen Diebstahls rechtfertigen könnten.

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten [gs wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei wird von den Feststellungen nicht getragen.

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Brigitte UN sie damalige Freundin und jetzige Ehefrau des Angeklagten LG, brachte von sich aus die Sprache .auf die Prostitution.Der Angeklagte versuchte zunächst, ihr dieses Vorhaben auszureden. Schließlich stimmte er zu, obwohl er wußte, daß Brigitte UCEEEEE auf seine Zustimmung Wert legte. Brigitte UWE suchte sich selbst ein Zimmer im DW Bordell und fuhr zunächst mit dem Zug dorthin. Erst später wurde sie im Auftrag des Angeklagten hauptsächlich von dem Zeugen von CO nit dem Pkw zu ihrer Arbeitsstelle gefahren (UA 58).

Diese Feststellungen tragen nicht die Folgerung, daß der Angeklagte seine Freundin der Prostitution zugeführt hat. Zwar kann der Tatbestand des § 180 a Abs. 4 StcB nicht allein deshalb verneint werden, weil die Prostitutionswillige von sich aus die Initiative zur Aufnahme der Prostitution ergriffen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Januar 1977 - 1 StR 388/76 - und Horn in SK StG3 § 180 a Rdn. 45). Für seine Anwendung reicht es vielmehr aus, daß der Täter es ihr tatsächlich erleichtert hat, die Prostitution aufzunehmen (BGH, aa0; Schönke/Schröder/ Lenckner20. Aufl., § 180 a Rän. 40). Hier hat der Angeklagte jedoch seiner Freundin weder bei der Suche eines Arbeitsplatzes geholfen, noch hat er ihr die Aufnahme ihrer Tätigkeit in sonstiger Weise, etwa durch Verschaffung einer Fahrgelegenheit, erleichtert. Als der Zeuge von CE besann, Brigitte U auf Veranlassung des Angeklagten nach DE zu fahren, ging sie bereits der Prostitution nach. Daß der Angeklagte es seiner Freundin innerlich erleichtert hat, die Prostitution aufzunehmen, indem er ihr - nach anfänglichem Widerstreben - schließlich seine Zustimmung erteilte, auf die sie Wert legte, reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 180 a Abs. 4 StGB für sich allein nicht aus.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen auch nicht auf seine Freundin und spätere Ehefrau eingewirkt, um sie zur Fortsetzung der aus eigener Initiative aufgenommenen Prostitution zu bestimmen. Seine Einwirkung bezog sich nur auf den Umfang ihrer Tätigkeit.

Der Rechtsfehler bei der Verurteilung wegen Förderung der Prostitution zieht auch die Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei nach sich. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) kam auch hier nicht in Betracht, da der Senat nicht ausschließen kann, daf eine neue Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen ergibt, die eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution rechtfertigen könnten.

3, Die Teilaufhebung der Verurteilungen zieht die Aufhebung der verhängten Gesamtstrafen nach sich. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere werden die übrigen

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Einzelstrafen von der Aufhebung der für die rechtsfehlerhaft angenommenen Straftaten festgesetzten Einzelstrafen nicht berührt, da der Senat hier ausschließen kann, daß ihre Höhe durch die rechtlich fehlerhaften Verurteilungen beeinflußt ist.

Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke

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